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Wenn die Weltgemeinschaft an etwas wirklich großem Bedarf hat, dann ist es der Bedarf an echten Qualitätsmedien. Dieser Bedarf kann aber nachweislich nicht durch clevere „Selbst-Etikettierung“, sondern allein durch tatsächlich gute Qualität gestillt werden. Welchen Einsatz kostet es, will man zu den Qualitätsmedien gerechnet werden? Was genau macht echte Qualität in der Berichterstattung aus?
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Wenn die Weltgemeinschaft an etwas wirklich großen Bedarf hat, dann ist es der Bedarf an echten Qualitätsmedien. Dieser Bedarf kann aber nachweislich nicht durch clevere „Selbst-Etikettierung“, sondern allein durch tatsächlich gute Qualität gestillt werden. Welchen Einsatz kostet es, will man zu den Qualitätsmedien gerechnet werden? Was genau macht echte Qualität in der Berichterstattung aus?
- Echte Qualität verbreitet weder Lügen noch Verleumdungen.
- Echte Qualität beweist nachvollziehbare Übereinstimmung zwischen Prognose und eingetroffener Wirklichkeit.
- Echte Qualität verfügt über seriöse und solide Quellen, sie verweigert anonyme Zusendungen.
- Echte Qualität orientiert sich nie an Mehrheiten, sondern an Wahrheiten.
- Echte Qualität entspringt sowohl der realen Unabhängigkeit als auch der Neutralität im Blick auf Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Religion, Ideologie usw.
- Echte Qualität fürchtet keine bestehende Macht und lässt sich nicht bestechen.
- Echte Qualität stellt Gesundheit und Wohlergehen des Volkes immer über Markt- und Elite-Interessen.
- Echte Qualität unterschlägt oder verzerrt keine Zusammenhänge.
- Echte Qualität berücksichtigt Prioritäten im Kontext, verschweigt sie nicht. Die gezielte Unterlassung gehört zu den größten Qualitätskillern.
- Echte Qualität stellt Aussagen nicht in selbst konstruierte, artfremde Zusammenhänge.
- Echte Qualität schult das selbstständige Denken und fördert die Mündigkeit des Volkes.
- Echte Qualität fordert nicht blinden Glauben, sondern beobachtet die Taten.
- Summarische Feststellung: Würden sich alle Medien bedingungslos schon allein an ihren Pressekodex halten, gäbe es nur noch Qualitätsmedien. Die etablierten Medien geraten jedoch analog zu ihren Abweichungen vom Pressekodex in immer größeren Verruf.
Vergleichen Sie den Inhalt des Pressekodex mit den sogenannten Qualitätsmedien, sprich dem Mainstream:
Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte:
1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
2. Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
3. Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
4. Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
5. Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
6. Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
7. Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu gewerblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
8. Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
9. Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
10. Religion und Weltanschauung
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
12. Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
12.1 Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
13. Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
14. Medizin-Berichterstattung
Bei medizinischen Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
15. Vergünstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
16. Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
Bleiben Sie nicht passiv, wenn Ihre Lieblingssender, Ihre bevorzugten Journale, Radiosender oder was auch immer von diesen genannten Punkten abweichen! Schreiben Sie Briefe zur Korrektur, wenn nötig protestieren Sie, dass Ihre Informanten nicht weiter an Qualität einbüßen. Denn wer seine Qualität verliert, verliert zuletzt auch sein gesamtes Publikum.
Sendungstext
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17.12.2016 | www.kla.tv/9563
Wenn die Weltgemeinschaft an etwas wirklich großen Bedarf hat, dann ist es der Bedarf an echten Qualitätsmedien. Dieser Bedarf kann aber nachweislich nicht durch clevere „Selbst-Etikettierung“, sondern allein durch tatsächlich gute Qualität gestillt werden. Welchen Einsatz kostet es, will man zu den Qualitätsmedien gerechnet werden? Was genau macht echte Qualität in der Berichterstattung aus? - Echte Qualität verbreitet weder Lügen noch Verleumdungen. - Echte Qualität beweist nachvollziehbare Übereinstimmung zwischen Prognose und eingetroffener Wirklichkeit. - Echte Qualität verfügt über seriöse und solide Quellen, sie verweigert anonyme Zusendungen. - Echte Qualität orientiert sich nie an Mehrheiten, sondern an Wahrheiten. - Echte Qualität entspringt sowohl der realen Unabhängigkeit als auch der Neutralität im Blick auf Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Religion, Ideologie usw. - Echte Qualität fürchtet keine bestehende Macht und lässt sich nicht bestechen. - Echte Qualität stellt Gesundheit und Wohlergehen des Volkes immer über Markt- und Elite-Interessen. - Echte Qualität unterschlägt oder verzerrt keine Zusammenhänge. - Echte Qualität berücksichtigt Prioritäten im Kontext, verschweigt sie nicht. Die gezielte Unterlassung gehört zu den größten Qualitätskillern. - Echte Qualität stellt Aussagen nicht in selbst konstruierte, artfremde Zusammenhänge. - Echte Qualität schult das selbstständige Denken und fördert die Mündigkeit des Volkes. - Echte Qualität fordert nicht blinden Glauben, sondern beobachtet die Taten. - Summarische Feststellung: Würden sich alle Medien bedingungslos schon allein an ihren Pressekodex halten, gäbe es nur noch Qualitätsmedien. Die etablierten Medien geraten jedoch analog zu ihren Abweichungen vom Pressekodex in immer größeren Verruf. Vergleichen Sie den Inhalt des Pressekodex mit den sogenannten Qualitätsmedien, sprich dem Mainstream: Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte: 1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien. 2. Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden. 3. Richtigstellung Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen. 4. Grenzen der Recherche Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. 5. Berufsgeheimnis Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. 6. Trennung von Tätigkeiten Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten. 7. Trennung von Werbung und Redaktion Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu gewerblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. 8. Persönlichkeitsrechte Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz. 9. Schutz der Ehre Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen. 10. Religion und Weltanschauung Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen. 11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz. 12. Diskriminierungen Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden. 12.1 Berichterstattung über Straftaten In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. 13. Unschuldsvermutung Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse. 14. Medizin-Berichterstattung Bei medizinischen Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden. 15. Vergünstigungen Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. 16. Rügenveröffentlichung Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien. Bleiben Sie nicht passiv, wenn Ihre Lieblingssender, Ihre bevorzugten Journale, Radiosender oder was auch immer von diesen genannten Punkten abweichen! Schreiben Sie Briefe zur Korrektur, wenn nötig protestieren Sie, dass Ihre Informanten nicht weiter an Qualität einbüßen. Denn wer seine Qualität verliert, verliert zuletzt auch sein gesamtes Publikum.
von is.