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Am 20. August 2022 jährte sich der Tag der Formulierung des Nürnberger Kodex zum 75. Mal. „Nie wieder Zwangsmedizin“ lautet die Ethik des Kodex. Diese medizinischen Regeln sind seitdem weltweit anerkannt und gültig. Wendet man diesen Anspruch jedoch auf die aktuelle Behandlung Ungeimpfter an, zeigt sich ein ganz anderes Bild. Im Rahmen der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht existiert in Deutschland aktuell bis Ende 2022 eine Corona-Impfpflicht. Wer davon betroffen ist und was dies für jene Menschen bedeutet, erfahren Sie in der Sendung.
[weiterlesen]
Am 20. August 2022 jährte sich der Tag der Formulierung des Nürnberger Kodex zum 75. Mal. „Nie wieder Zwangsmedizin“ lautet die Ethik des Kodex. Nie wieder Druck, Gewalt, Betrug, List, Vortäuschung oder Überredung bei medizinischen Eingriffen in jeglicher Form. Diese medizinischen Regeln sind seitdem weltweit anerkannt und gültig. Wendet man diesen Anspruch jedoch auf die aktuelle Behandlung Ungeimpfter beispielsweise im Gesundheitsbereich an, zeigt sich ein ganz anderes Bild. [www.kla.tv/23506]
Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ist in Deutschland im April 2022 gescheitert. Vor allem die milde Omikron-Variante des Coronavirus und die geringe Schutzwirkung der Impfungen haben zu diesem Ergebnis geführt. Für viele Menschen war es eine große Erleichterung, in dieser Frage weiterhin freiwillig entscheiden zu können. Jedoch gilt dies nicht für alle Menschen in Deutschland. Denn eine Impfpflicht existiert weiterhin.
Diese besteht unter dem Deckmantel der „einrichtungsbezogenen Nachweispflicht“ in Deutschland seit dem 15.3.2022. Während diese in einigen Teilen Deutschlands, wie Bayern, aus gutem Grund ausgesetzt oder nicht kontrolliert wird, ist in anderen Teilen Deutschlands, z.B. in Niedersachsen, die Sorge um angedrohtes Bußgeld oder ein Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbotes groß.
Gleichzeitig findet diese Tatsache in den Medien wenig Beachtung, sodass große Teile der Bevölkerung nicht wissen, dass es diese überhaupt oder noch gibt.
Andere denken, es beträfe nur die Pflegeberufe, dabei sind weit mehr Berufsgruppen betroffen:
Laut § 20a des Infektionsschutzgesetzes müssen alle Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, ab dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen:
• Krankenhäuser
• Reha-Einrichtungen
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• Arztpraxen
• Praxen von Heilberufen
• Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen durchgeführt werden
• Rettungsdienste
• Einrichtungen für Menschen mit geistiger oder schweren Mehrfachbehinderungen
• Altersheime und sonstige stationäre und ambulante Pflegedienste usw.
[Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de/ifsg/20a.html]
Darunter fallen auch alle Beschäftigten in Therapiepraxen wie
• Ergotherapeuten
• Physiotherapeuten
• Osteopathen
• Logopäden u.v.m.
Betroffen sind zudem alle in diesen Einrichtungen arbeitenden Reinigungskräfte, SekretärInnen, Hausmeister etc.
All diese Menschen müssen sich nach § 22a IfSG [Infektionsschutzgesetz] bereits grundsätzlich zweimal – ab dem 1. Oktober 2022 sogar schon dreimal – gegen Corona impfen lassen, wollen sie ihren Beruf weiter ausüben. Wollen sie das nicht, muss der Arbeitgeber sie beim Gesundheitsamt melden. Dieses fordert daraufhin die Betroffenen auf, bis zu einer festgesetzten Frist einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Gleichzeitig wird mit einem Betretungsverbot und teilweise mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € gedroht. Es folgen weitere Mahnungen und Aufforderungen, einen Nachweis vorzulegen. Bevor möglicherweise ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, findet eine schriftliche Anhörung statt. Auch der Arbeitgeber wird angehört. Danach wägt das Gesundheitsamt ab, ob ein Beschäftigungs- oder Betretungsverbot erfolgen kann. Kommt das Gesundheitsamt nicht – etwa durch die Schilderungen des Arbeitgebers – zu der Überzeugung, dass die betroffene Person z.B. aus Gründen der Versorgungssicherheit unabdingbar für die Einrichtung ist, wird es ein Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbot aussprechen.
Dies setzt die Betroffenen akut unter Druck. Viele lassen sich aus Angst vor Jobverlust oder durch den sozialen und finanziellen Druck impfen.
Bei vielen, die sich gegen die Impfung entschieden haben, wurden Arbeitsverträge nicht verlängert, folgten unbezahlte Freistellungen von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber sogleich ganz gesetzestreu ihre vermeintliche Pflicht erfüllten, und jungen Menschen ohne Impfung wird ein Beruf im Gesundheitswesen von vornherein unmöglich gemacht.
Darüber hinaus ist ein Wechsel der Arbeitsstelle für Ungeimpfte (ohne Nachweis) seit dem 15. März nicht mehr möglich, da die Arbeitgeber sie nicht einstellen dürfen.
Wie kann es sein, dass Geimpfte, aber positiv Getestete aufgrund von Personalmangel arbeiten dürfen, während Ungeimpfte, negativ getestet, nicht arbeiten dürfen?
Dabei sagt selbst das RKI, dass eine Impfung weder einen ausreichenden Selbst- noch Fremdschutz bietet.
Hierbei handelt es sich somit um massive Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) wird hier beschnitten. Die finanziellen Einbußen, der persönliche Verlust beim Verlieren des Arbeitsplatzes sowie auch der mögliche soziale Abstieg dieser Menschen finden im Infektionsschutzgesetz keinen Raum und müssen von den Betroffenen hingenommen werden. Diese offensichtliche Diskriminierung ist jedoch noch nicht als solche definiert, weil es im entsprechenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dazu noch keine Angaben gibt. Diskriminierung auf Grund des Gesundheitsstatus existiert so noch nicht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und kann daher nicht als rechtliche Grundlage geltend gemacht werden. Tatsächlich steht auf der Bundesseite:
„Der Impfstatus als solcher und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützte Eigenschaft bzw. kein gesetzlich verbotener Unterscheidungsgrund.“
[Quelle: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/projekte/Corona/geimpft_genesen/geimpft_genesen_node.html ]
Erschwerend kommt hinzu, dass es ohnehin einen massiven Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich gibt, durch den die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung akut gefährdet ist. Nun werden arbeitswillige Fachkräfte disqualifiziert. Besonders im unmittelbaren Berufsalltag zeigt sich, wie sehr diese verhängte Maßnahme am wirklichen Bedürfnis der Bevölkerung vorbei geht. So lehnen viele Kliniken die Impfpflicht ab und bitten, ihre ungeimpften Mitarbeiter nicht vorzeitig zu kündigen, sondern abzuwarten, was das Gesundheitsamt entscheidet.
Auch aus Fachkreisen werden die Stimmen immer lauter, die einrichtungsbezogene Nachweispflicht schnellstens zu beenden. Dazu der Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste Bernd Meurer:
„Der Bundestag hat sich im Frühjahr nach umfassender Beratung gegen eine allgemeine Impfpflicht ausgesprochen. Spätestens seitdem ist niemandem mehr zu erklären, warum Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen mit großem Aufwand und unter Androhung drastischer Konsequenzen zu einer Impfung gezwungen werden.“
[Quelle: https://www.rnd.de/gesundheit/corona-teilimpflicht-in-der-pflege-gesundheitsverbaende-fuer-aufhebung-ZYYQ2WVQNVBARPJPU24T5WJZS4.html ]
Auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht als „Scheinsicherheit“ und als „Verwaltungsmonster“ kritisiert. Die Politik verbinde überzogene Erwartungen mit dieser Impfpflicht, sagte Vorstand Eugen Brysch. Bei der derzeitigen Virusvariante hätten die Impfstoffe ihre Grenzen.
[Quelle: https://www.welt.de/regionales/nrw/article237563697/Patientenschutz-kritisiert-einrichtungsbezogene-Impfpflicht.html]
Diesen Stimmen aus der medizinischen Fachwelt schließen sich auch immer mehr Politiker an. So das sächsische Sozialministerium:
„[…] Das Sozialministerium hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer kritisch gesehen, gerade mit Blick auf die Versorgungssicherheit, aber auch auf den enormen Verwaltungsaufwand bei den Gesundheitsämtern und in den Einrichtungen. Eine Verlängerung der Teil-Impfpflicht über Ende 2022 hinaus lehnen wir ab. Wir sind dazu bereits seit längerem in Abstimmung mit den anderen Bundesländern."
[Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/corona-impfpflicht-pflege-widerstand-verlaengerung-100.html ]
Aufgrund dieser Fakten ist es unverständlich und verantwortungslos, an dieser Impfpflicht weiterhin festzuhalten und diese nicht sofort zu stoppen.
Im aktuellen Vorschlag für die Fortsetzung des Infektionsschutzgesetzes untermauerte der Gesundheitsminister Karl Lauterbach jedoch das Fortbestehen der „einrichtungsbezogenen Nachweispflicht“ bis mindestens 31.12.2022.
Berichte Betroffener:
Ergotherapeutin, 32 Jahre:
Ich arbeitete in einer Einrichtung für Menschen mit chronischer seelischer Behinderung. Ich liebe meine Arbeit. Aufgrund meines Impfstatus und der bestehenden einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht wurde mein Arbeitsvertrag, der am 1.5.2022 auslief, nicht verlängert. Dabei schätzt der Arbeitgeber meine Arbeit sehr und versprach bei der Entlassung, dass er mich gerne wieder zum 1.1.2023 einstellen wird, wenn die Impfpflicht aufgehoben wird. Bis dahin kann ich nun nicht mehr in meinem Beruf arbeiten.
Gesundheits- und Krankenpfleger, 38 Jahre:
Ich arbeite in einem großen Krankenhaus. Als Familienvater und Hauptverdiener muss ich nun nach dem dritten Brief des Gesundheitsamtes bangen, dass dieses mir ein Tätigkeitsverbot auferlegt. Falls dies der Fall ist, muss meine Familie mit Arbeitslosengeld und staatlicher Unterstützung versuchen „über die Runden“ zu kommen bis das Gesetz ausläuft. Sollte es verlängert werden, muss ich mir eine neue berufliche Existenz aufbauen in einem Beruf, den ich nicht erlernt habe.
„Wir müssen mit der existenziellen Unsicherheit leben
oder uns einer gentherapeutischen Behandlung unterziehen,
von der wir nicht überzeugt sind.
Ist das wirklich eine freie, selbstbestimmte und
individuelle Entscheidung im Sinne des Nürnberger Kodex?“
(Steffi Bresnik, Krankschwester)
Sehen Sie hier die ganze Sendung: „75 Jahre Nürnberger Kodex“: www.kla.tv/23506
Sendungstext
herunterladen
17.10.2022 | www.kla.tv/23900
Am 20. August 2022 jährte sich der Tag der Formulierung des Nürnberger Kodex zum 75. Mal. „Nie wieder Zwangsmedizin“ lautet die Ethik des Kodex. Nie wieder Druck, Gewalt, Betrug, List, Vortäuschung oder Überredung bei medizinischen Eingriffen in jeglicher Form. Diese medizinischen Regeln sind seitdem weltweit anerkannt und gültig. Wendet man diesen Anspruch jedoch auf die aktuelle Behandlung Ungeimpfter beispielsweise im Gesundheitsbereich an, zeigt sich ein ganz anderes Bild. [www.kla.tv/23506] Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ist in Deutschland im April 2022 gescheitert. Vor allem die milde Omikron-Variante des Coronavirus und die geringe Schutzwirkung der Impfungen haben zu diesem Ergebnis geführt. Für viele Menschen war es eine große Erleichterung, in dieser Frage weiterhin freiwillig entscheiden zu können. Jedoch gilt dies nicht für alle Menschen in Deutschland. Denn eine Impfpflicht existiert weiterhin. Diese besteht unter dem Deckmantel der „einrichtungsbezogenen Nachweispflicht“ in Deutschland seit dem 15.3.2022. Während diese in einigen Teilen Deutschlands, wie Bayern, aus gutem Grund ausgesetzt oder nicht kontrolliert wird, ist in anderen Teilen Deutschlands, z.B. in Niedersachsen, die Sorge um angedrohtes Bußgeld oder ein Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbotes groß. Gleichzeitig findet diese Tatsache in den Medien wenig Beachtung, sodass große Teile der Bevölkerung nicht wissen, dass es diese überhaupt oder noch gibt. Andere denken, es beträfe nur die Pflegeberufe, dabei sind weit mehr Berufsgruppen betroffen: Laut § 20a des Infektionsschutzgesetzes müssen alle Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, ab dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen: • Krankenhäuser • Reha-Einrichtungen • Tageskliniken • Entbindungseinrichtungen • Arztpraxen • Praxen von Heilberufen • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen durchgeführt werden • Rettungsdienste • Einrichtungen für Menschen mit geistiger oder schweren Mehrfachbehinderungen • Altersheime und sonstige stationäre und ambulante Pflegedienste usw. [Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de/ifsg/20a.html] Darunter fallen auch alle Beschäftigten in Therapiepraxen wie • Ergotherapeuten • Physiotherapeuten • Osteopathen • Logopäden u.v.m. Betroffen sind zudem alle in diesen Einrichtungen arbeitenden Reinigungskräfte, SekretärInnen, Hausmeister etc. All diese Menschen müssen sich nach § 22a IfSG [Infektionsschutzgesetz] bereits grundsätzlich zweimal – ab dem 1. Oktober 2022 sogar schon dreimal – gegen Corona impfen lassen, wollen sie ihren Beruf weiter ausüben. Wollen sie das nicht, muss der Arbeitgeber sie beim Gesundheitsamt melden. Dieses fordert daraufhin die Betroffenen auf, bis zu einer festgesetzten Frist einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Gleichzeitig wird mit einem Betretungsverbot und teilweise mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € gedroht. Es folgen weitere Mahnungen und Aufforderungen, einen Nachweis vorzulegen. Bevor möglicherweise ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, findet eine schriftliche Anhörung statt. Auch der Arbeitgeber wird angehört. Danach wägt das Gesundheitsamt ab, ob ein Beschäftigungs- oder Betretungsverbot erfolgen kann. Kommt das Gesundheitsamt nicht – etwa durch die Schilderungen des Arbeitgebers – zu der Überzeugung, dass die betroffene Person z.B. aus Gründen der Versorgungssicherheit unabdingbar für die Einrichtung ist, wird es ein Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbot aussprechen. Dies setzt die Betroffenen akut unter Druck. Viele lassen sich aus Angst vor Jobverlust oder durch den sozialen und finanziellen Druck impfen. Bei vielen, die sich gegen die Impfung entschieden haben, wurden Arbeitsverträge nicht verlängert, folgten unbezahlte Freistellungen von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber sogleich ganz gesetzestreu ihre vermeintliche Pflicht erfüllten, und jungen Menschen ohne Impfung wird ein Beruf im Gesundheitswesen von vornherein unmöglich gemacht. Darüber hinaus ist ein Wechsel der Arbeitsstelle für Ungeimpfte (ohne Nachweis) seit dem 15. März nicht mehr möglich, da die Arbeitgeber sie nicht einstellen dürfen. Wie kann es sein, dass Geimpfte, aber positiv Getestete aufgrund von Personalmangel arbeiten dürfen, während Ungeimpfte, negativ getestet, nicht arbeiten dürfen? Dabei sagt selbst das RKI, dass eine Impfung weder einen ausreichenden Selbst- noch Fremdschutz bietet. Hierbei handelt es sich somit um massive Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) wird hier beschnitten. Die finanziellen Einbußen, der persönliche Verlust beim Verlieren des Arbeitsplatzes sowie auch der mögliche soziale Abstieg dieser Menschen finden im Infektionsschutzgesetz keinen Raum und müssen von den Betroffenen hingenommen werden. Diese offensichtliche Diskriminierung ist jedoch noch nicht als solche definiert, weil es im entsprechenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dazu noch keine Angaben gibt. Diskriminierung auf Grund des Gesundheitsstatus existiert so noch nicht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und kann daher nicht als rechtliche Grundlage geltend gemacht werden. Tatsächlich steht auf der Bundesseite: „Der Impfstatus als solcher und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützte Eigenschaft bzw. kein gesetzlich verbotener Unterscheidungsgrund.“ [Quelle: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/projekte/Corona/geimpft_genesen/geimpft_genesen_node.html ] Erschwerend kommt hinzu, dass es ohnehin einen massiven Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich gibt, durch den die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung akut gefährdet ist. Nun werden arbeitswillige Fachkräfte disqualifiziert. Besonders im unmittelbaren Berufsalltag zeigt sich, wie sehr diese verhängte Maßnahme am wirklichen Bedürfnis der Bevölkerung vorbei geht. So lehnen viele Kliniken die Impfpflicht ab und bitten, ihre ungeimpften Mitarbeiter nicht vorzeitig zu kündigen, sondern abzuwarten, was das Gesundheitsamt entscheidet. Auch aus Fachkreisen werden die Stimmen immer lauter, die einrichtungsbezogene Nachweispflicht schnellstens zu beenden. Dazu der Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste Bernd Meurer: „Der Bundestag hat sich im Frühjahr nach umfassender Beratung gegen eine allgemeine Impfpflicht ausgesprochen. Spätestens seitdem ist niemandem mehr zu erklären, warum Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen mit großem Aufwand und unter Androhung drastischer Konsequenzen zu einer Impfung gezwungen werden.“ [Quelle: https://www.rnd.de/gesundheit/corona-teilimpflicht-in-der-pflege-gesundheitsverbaende-fuer-aufhebung-ZYYQ2WVQNVBARPJPU24T5WJZS4.html ] Auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht als „Scheinsicherheit“ und als „Verwaltungsmonster“ kritisiert. Die Politik verbinde überzogene Erwartungen mit dieser Impfpflicht, sagte Vorstand Eugen Brysch. Bei der derzeitigen Virusvariante hätten die Impfstoffe ihre Grenzen. [Quelle: https://www.welt.de/regionales/nrw/article237563697/Patientenschutz-kritisiert-einrichtungsbezogene-Impfpflicht.html] Diesen Stimmen aus der medizinischen Fachwelt schließen sich auch immer mehr Politiker an. So das sächsische Sozialministerium: „[…] Das Sozialministerium hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer kritisch gesehen, gerade mit Blick auf die Versorgungssicherheit, aber auch auf den enormen Verwaltungsaufwand bei den Gesundheitsämtern und in den Einrichtungen. Eine Verlängerung der Teil-Impfpflicht über Ende 2022 hinaus lehnen wir ab. Wir sind dazu bereits seit längerem in Abstimmung mit den anderen Bundesländern." [Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/corona-impfpflicht-pflege-widerstand-verlaengerung-100.html ] Aufgrund dieser Fakten ist es unverständlich und verantwortungslos, an dieser Impfpflicht weiterhin festzuhalten und diese nicht sofort zu stoppen. Im aktuellen Vorschlag für die Fortsetzung des Infektionsschutzgesetzes untermauerte der Gesundheitsminister Karl Lauterbach jedoch das Fortbestehen der „einrichtungsbezogenen Nachweispflicht“ bis mindestens 31.12.2022. Berichte Betroffener: Ergotherapeutin, 32 Jahre: Ich arbeitete in einer Einrichtung für Menschen mit chronischer seelischer Behinderung. Ich liebe meine Arbeit. Aufgrund meines Impfstatus und der bestehenden einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht wurde mein Arbeitsvertrag, der am 1.5.2022 auslief, nicht verlängert. Dabei schätzt der Arbeitgeber meine Arbeit sehr und versprach bei der Entlassung, dass er mich gerne wieder zum 1.1.2023 einstellen wird, wenn die Impfpflicht aufgehoben wird. Bis dahin kann ich nun nicht mehr in meinem Beruf arbeiten. Gesundheits- und Krankenpfleger, 38 Jahre: Ich arbeite in einem großen Krankenhaus. Als Familienvater und Hauptverdiener muss ich nun nach dem dritten Brief des Gesundheitsamtes bangen, dass dieses mir ein Tätigkeitsverbot auferlegt. Falls dies der Fall ist, muss meine Familie mit Arbeitslosengeld und staatlicher Unterstützung versuchen „über die Runden“ zu kommen bis das Gesetz ausläuft. Sollte es verlängert werden, muss ich mir eine neue berufliche Existenz aufbauen in einem Beruf, den ich nicht erlernt habe. „Wir müssen mit der existenziellen Unsicherheit leben oder uns einer gentherapeutischen Behandlung unterziehen, von der wir nicht überzeugt sind. Ist das wirklich eine freie, selbstbestimmte und individuelle Entscheidung im Sinne des Nürnberger Kodex?“ (Steffi Bresnik, Krankschwester) Sehen Sie hier die ganze Sendung: „75 Jahre Nürnberger Kodex“: www.kla.tv/23506
von wie./ts./je.
Die Bundesregierung: „Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen beschlossen“ www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/einrichtungsbezogene-impfpflicht-1990672
Antidiskriminierungsstelle des Bundes „Einschränkungen für nicht Geimpfte“ https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/projekte/Corona/geimpft_genesen/geimpft_genesen_node.html
Südkurier Klinik-Personal darf jetzt trotz Corona-Infektion arbeiten: Was hinter der Regelung steckt (22.7.2022) https://www.suedkurier.de/baden-wuerttemberg/pfleger-und-aerzte-duerfen-mit-corona-arbeiten-virologe-warnt;art417930,11223259
RND (RedaktionsNetzwerkDeutschland) Gina Henning: „Gesundheitsverbände fordern Aufhebung der Teilimpfpflicht“ (28.7.2022) https://www.rnd.de/gesundheit/corona-teilimpflicht-in-der-pflege-gesundheitsverbaende-fuer-aufhebung-ZYYQ2WVQNVBARPJPU24T5WJZS4.html
WELT „Patientenschutz kritisiert einrichtungsbezogene Impfpflicht“ (15.3.2022) https://www.welt.de/regionales/nrw/article237563697/Patientenschutz-kritisiert-einrichtungsbezogene-Impfpflicht.html
MDR-AKTUELL „Wegen Personalmangel – Sachsen gegen Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ (2.8.2022) https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/corona-impfpflicht-pflege-widerstand-verlaengerung-100.html