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Corona-Testpflicht für Schüler – Ein Lehrer spricht Klartext
Durch die angeordneten Corona-Tests an Schulen sind Schüler und Eltern erneut extrem herausgefordert und vor weitere Probleme gestellt. Doch wie geht es den Lehrern damit und wie reagieren sie darauf? Ein Lehrer hatte den Mut vor die Kamera zu treten und darüber zu sprechen. Hinhören lohnt sich!
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In Corona-Zeiten gibt es viele Anlässe zu denken „ich mach da nicht mit“, doch wie sieht es in der Praxis aus? Seit Nordrhein-Westfalen ab dem 12. April 2021 eine Corona-Testpflicht für den Schulbesuch einführte, hat sich die Schulsituation für Schüler und Lehrer weiterhin dramatisch erschwert. Diese höchst umstrittene Anweisung soll von Lehrern, Schülern und somit auch von den Eltern klaglos ausgeführt werden.
Dazu meldet sich heute der Lehrer Gunnar Kaiser zu Wort. Er beschreibt in eindringlicher und klar verständlicher Weise die psychischen, physischen sowie rechtlichen Probleme, die sich aus seiner Sicht daraus für alle Beteiligten ergeben und wie geltendes Recht sträflich ausgehebelt wird. Hier spricht ein Zeitzeuge, den man durchaus zu den Wichtigen hinzurechnen darf.
Ergänzende Anmerkung: Eine Woche nach Beginn der Testpflicht, am 19. April 2021, hat Gunnar Kaiser seine Verbeamtung als Gymnasiallehrer aufgegeben und um Entlassung gebeten. Fünf Tage danach, am 24. April 2021, wurde das sogenannte Notbremsengesetz durch die Bundesregierung eingeführt und damit die Grundrechte faktisch außer Kraft gesetzt. Dies lässt das Zeugnis von Gunnar Kaiser umso kraftvoller erscheinen und gibt ihm eine historische Bedeutung. Hören Sie ihn nun selbst und sehen Sie hierzu ergänzend auch unsere Sendungen www.kla.tv/18602 und www.kla.tv/18612.
„Ich mach da nicht mit!“ ‒ Eine Weigerung. Gunnar Kaiser
„Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein!
In Nordrhein-Westfalen testen Schülerinnen und Schüler sich jetzt regelmäßig selbst ‒ zwei- bis dreimal in der Woche, morgens in der Klasse, gemeinsam mit allen anderen, unter Anleitung und Aufsicht des Lehrers oder der Lehrerin. Wer positiv getestet wird, wird unverzüglich isoliert und dann des Schulgeländes verwiesen. Noch ist die Testung freiwillig (Anm.: Am 1.4.2021 wurde bekanntgegeben, dass auch NRW eine „Testpflicht“ für Schülerinnen und Schüler einführt), aber es wird vom Ministerpräsidenten Armin Laschet bereits laut über einen Testzwang für Kinder nachgedacht. Das würde dann auch bedeuten, dass Testverweigerer nicht am Unterricht teilnehmen können und auch keine weiteren Bildungsangebote bekommen. Das Recht auf Bildung wird so von der Bereitschaft zu einem Test abhängig gemacht. In einigen Bundesländern wie z. B. in Sachsen und in Österreich auch ist der Testzwang für Kinder schon Realität (siehe Anmerkung unten).
Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein!
Und in vollem Bewusstsein der großen Schwierigkeit, die es darstellen mag, in der derzeitigen Situation Entscheidungen zu treffen, die einen sicheren Schulalltag gewährleisten sollen, erhebe ich hier erneut schwere Bedenken gegen dieses Vorgehen und gegen den vom Schulministerium vorgesehenen Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern zur Beaufsichtigung, Anleitung und Dokumentation von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler und weigere mich, mich an diesem Verfahren zu beteiligen.
Diese Maßnahmen stehen in meinen Augen im Konflikt mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Art. 1, Absatz 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Und sie stehen im Konflikt mit der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen Artikel 6, Absatz 1: „Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.“
Ich begründe meine Weigerung:
Die Anweisung, die an uns Lehrerinnen und Lehrer ergeht zur Anleitung, Beaufsichtigung und Dokumentation eines SARS-Cov2-Antigen-Selbsttests im Unterricht halte ich für einen erheblichen Übergriff auf den Menschen und eine Verletzung der Würde unserer Schülerinnen und Schüler. Die Anordnung verletzt die Würde der Kinder und Jugendlichen, weil sie sie unnötigerweise in eine Situation bringt, in der ihre Intimsphäre, ihre Privatsphäre und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Dies ist insbesondere der Fall, da es sich hier um Kinder handelt und nicht gewährleistet ist, dass ihre Bereitschaft, sich dem Test zu unterziehen, selbstbestimmt erfolgt, sondern der Verdacht besteht, dass aufgrund von Gruppendruck und Angst vor Beschämung und Ausgrenzung die Entscheidung zur Teilnahme nicht in voller Mündigkeit und Freiwilligkeit getroffen wird. Es ist in der vorgesehenen Situation eines gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft im Klassenraum durchgeführten Selbsttests vollkommen unmöglich, die für einen medizinischen Vorgang notwendige Privatsphäre und Vertraulichkeit zu gewährleisten. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der Selbsttest in der derzeitigen Situation eine neuartige und teilweise psychisch belastende Situation darstellt. Die Verletzung der Privatsphäre beginnt ja schon bei der Erfragung der Bereitschaft zum Test. Es ist bei dem derzeitigen Vorgehen nicht geklärt, wie gewährleistet werden kann, dass eine Schülerin/ ein Schüler nicht dem Verdacht, dem Argwohn und der sozialen Ausgrenzung seitens sowohl der Mitschüler/innen als auch des Lehrerkollegiums ausgesetzt ist, sobald er oder sie sich nicht testen lässt, da eben eine solche persönliche und intime Entscheidung sofort allen Beteiligten bekannt werden muss. Wenn z.B. die Nicht-Einwilligung zu den Selbsttests namentlich im Lehrerkollegium bekannt gegeben wird, stellt das m. E. einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit dar, gegen die Vertraulichkeit, die in gesundheitlichen und medizinischen Fragen medizinethischer Standard ist. Und die Privatsphäre der Schülerinnen und Schüler wird weiterhin verletzt, sobald es eben zur Testsituation kommt. Dieser medizinische Eingriff, der stellt einen intimen Vorgang dar, der in einer vertraulichen Atmosphäre (familiär oder ärztlich) durchgeführt werden sollte. Und es ist auch nicht gewährleistet, dass die anwesenden Personen vom Ergebnis des Testes nichts erfahren, da eben der Schüler das Ergebnis kundgeben muss und in der Folge von der Lehrkraft isoliert werden soll. Das bedeutet, dass in der vorgesehen Situation die Verletzung der informationellen Selbstbestimmung, der Privatheit von Gesundheitsdaten, unumgängliche Voraussetzung zur Durchführung ist. Dadurch ergibt sich eine Situation, in der der Schüler – unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis des Testes – möglicherweise einem erheblichen Maß an Stress, an Beschämung und Angst ausgesetzt ist. Diese psychische Belastung wird noch dadurch erhöht, dass der Schüler sich bewusst sein muss, dass die Lehrperson von dem Ergebnis erfährt und es notwendigerweise zumindest indirekt öffentlich machen wird. Zudem ist es m. E. nicht möglich, den bei einem positiven Testergebnis entstandenen Stress bei den Kindern pädagogisch verantwortungsvoll aufzufangen und ihm mit den Schülern gemeinsam individuell und fürsorglich zu begegnen. Stattdessen wird der Schüler (sichtbar für alle anderen) isoliert und möglicherweise in seiner Angst allein gelassen. Mir ist es in einer solchen Situation nicht möglich, meiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Da von vielen Schulen auch eine Regelung vorgesehen ist, die positiv getesteten Schülerinnen und Schüler auf dem Schulhof zu versammeln, birgt das auch m. E. die Gefahr, dass sie weiterer Beschämung ausgesetzt sind, weil sie dort von den meisten Klassenräumen oft zu sehen sind.
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die vorgesehene Art der Testung auch gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a). Eine rechtmäßige Einwilligung liegt nicht vor, da sie unter Druck erteilt wird (und bei Kindern muss sie zudem durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden, und auch dies ohne Druck, was in keiner Weise gewährleistet ist). Die Verarbeitung der Daten erfolgt weder transparent (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), und auch der Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) wird auch nur im Ansatz eingelöst: Das Testergebnis gelangt Personen zur Kenntnis, die es schlicht nichts angeht.
Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein!
Diese Anweisungen verstoßen auch darüber hinaus gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2 Absatz 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden, und sie stehen in Konflikt mit der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Artikel 6, Absatz 2: „Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit auf gewaltfreie Erziehung und auf den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach allen ihren Anlagen und Fähigkeiten.“
Ich begründe meine Weigerung:
Meines Wissens hat im Vorfeld der Anweisung keine ausreichende Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Absatz 1 ArbSchG) stattgefunden. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, sowohl die psychischen (§ 5 Absatz 3 Nr. 6 ArbSchG) als auch die physischen Einwirkungen des Tests auf die Schülerinnen und Schüler, die sich als Folge der Selbsttestungen ergeben können, zu ermitteln und gemäß § 6 ArbSchG das zu dokumentieren. Und diese Erfordernisse gelten auch (§ 21 AGB VII) für den Schulbetrieb. Der mögliche Einwand, die Schülerinnen und Schüler seien keine Arbeitnehmer, der verfängt im Ansatz nicht.
Durch den Nasen-Rachen-Abstrich kann es eben zu Schmerzen kommen, zu Blutungen kommen und drittens ebenso zu Schädigungen eben von Teilen des Gesichts. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Teststäbchen ihrerseits giftige Chemikalien enthalten, die durch die Nasenschleimhaut und, wenn es dann zu Blutungen kommt, auch durch das Blut in den menschlichen Körper gelangen können.
Weder auf der Ebene der Gefahrermittlung noch auf der Ebene der Gefahrprävention ist dergleichen m. W. abgewogen worden. In der Packungsbeilage des Herstellers Roche „Sars-CoV-2 Rapid Antigen Test“ ist festgehalten, dass die Inhaltsstoffe des Testkits folgende Nebenwirkungen haben können: allergische Hautreaktionen, schwere Augenreizung. Bei anhaltender Augenreizung soll der Schüler/ die Schülerin „ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“ In der Testsituation ist ein solcher Rat überhaupt nicht möglich, weil kein Arzt anwesend ist. Laut Packungsbeilage „Sars-CoV-2 Rapid Antigen Test“ enthält das Testkit „einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC): Octyl-/Nonylphenolethoxylate.“ Ich sehe mich nicht in der Lage, über die Wirkung dieses Stoffes medizinisch kompetent Auskunft zu geben, zumal nicht geklärt ist, wer die Haftung für mögliche Schädigungen durch den Stoff übernimmt. Und diese Haftungsübernahme (nach § 104 AGB VII) greift halt nur bei Fahrlässigkeit; wenn den Kindern bei der Testung etwas zustößt, werden mir die betroffenen Eltern eben Vorsatz unterstellen. Und von eben dieser strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Test-Unfällen werde ich nicht befreit. Von niemand. Es wird in der Packungsbeilage des Weiteren spezifiziert: „Nur zur Verwendung als Teil einer IVD-Methode und unter kontrollierten Bedingungen – (gem. Artikel 56.3 und 3.23 der REACH-Verordnung).“ Solche kontrollierten Bedingungen sind im Klassenverband m. E. nicht gegeben – Laborbedingungen. Für eine Anleitung und Beaufsichtigung eines solchen medizinischen Eingriffs bin ich weder ausgebildet noch kompetent. Die Frage nach der Haftung bei einer fehlerhaften Anwendung durch die Schülerinnen und Schüler und bei Unfällen ist nicht geklärt. Es ist zu befürchten, dass ich, wenn ich eben als Lehr- und Autoritätsperson einen medizinischen Vorgang anleite (ohne zudem medizinisch geschult zu sein), nicht nur falsche Autorität vorspiegele und mir anmaße, sondern auch zur Haftung zu ziehen bin, wenn aufgrund von fehlerhafter Anwendung oder Unfällen dann, wenn dort dann Schäden entstehen.
Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein!
Darüber hinaus halte ich die Durchführung von Selbsttests in der vorgesehenen Weise als anlasslose Massentests nicht für angezeigt. Bei der Entnahme eines Nasen-Rachen-Abstrichs zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion handelt es sich um einen invasiven diagnostischen Eingriff. Ein solcher Eingriff ist lediglich dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert ist. Eine solche Indikation liegt eben nicht vor. Es ist offensichtlich fehlerhaft, die gesamte Bevölkerung oder eben auch nur sämtliche Schülerinnen und Schüler unter den Generalverdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 zu stellen. Unter anderem aus diesem Grund hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2.3.2021 die pauschale Testpflicht für das Personal in Einrichtungen im Gesundheitswesen für nichtig erklärt. Dort ist insbesondere ausgeführt, dass ein Ansteckungsverdacht nicht pauschal aus dem Kontakt mit Risikopatienten abgeleitet werden kann.
Zudem stellt die Testung mit einem Antigen-Schnelltest kein geeignetes Mittel dar, um eine Infektion (§ 2 Nr. 2 IfSG) oder auch nur einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG) festzustellen. In der Packungsbeilage des von der Fa. Roche hergestellten SARS CoV-2 Rapid Antigen Test wird eben unter „Anwendungsbereich“ festgehalten: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS-CoV-2-Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID-19“. Um die Verwendung dieses Testsystems zu rechtfertigen, muss also bereits ein konkreter Verdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 vorliegen. Ein solcher Verdacht lässt sich aber nur anhand von einschlägigen Symptomen begründen. Werden Schnelltests jetzt ungezielt, d.h. ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Symptomen eingesetzt, erzeugt dies einen hohen Anteil an falsch-positiven Ergebnissen, wie auch die Graphik auf Seite 3 des RKI-Papiers „Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ deutlich macht. Bei niedriger Prävalenz des Erregers wird außerdem eben ein vernichtend hoher Prozentsatz falsch-positiver Testergebnisse errechnet (ebenda Seite 2). Und im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 8/2021 finden sich auf Seite 4 zwei weitere Rechenbeispiele, die im einen Fall auf einen positiven Vorhersagewert von 4,17 %, das heißt = 95,83 % falsch-positive Ergebnisse, im anderen Fall von 11,5 % (= 88,5 % falsch-positive Ergebnisse) kommen.
Bereits aus den Informationen, die beim RKI abgerufen werden können, ergibt sich somit, dass der flächendeckende und undifferenzierte Einsatz von Corona-Schnelltests epidemiologisch jeglichen Sinns entbehrt. Auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin rät vom anlasslosen Testen symptomloser Menschen ab. Das steht im klaren Widerspruch sowohl zu den Empfehlungen des Herstellers als auch zu den Informationen, welche beim RKI verfügbar sind, zumal für die Notwendigkeit solcher Massentestungen eben keine belastbare wissenschaftliche Grundlage besteht und Schulen nach Aussage führender Wissenschaftler keine Treiber des Infektionsgeschehens sind.
Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein!
Die Anweisungen hindern mich außerdem an der Erfüllung des mir von der Landesverfassung und vom Schulgesetz erteilten Bildungsauftrages und stehen daher im Konflikt zu den Normen der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen: § 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung, Absatz 1: „Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen.“ Und das steht auch im Konflikt mit dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung, Absatz 1: „Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung. Ein Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.“ Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet und es steht im Konflikt mit dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, Absatz 1: „Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Absatz 2: „Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.“ So das Gesetz.
Ich begründe meine Weigerung:
Den mir von der Landesverfassung und vom Schulgesetz Nordrhein-Westfalen auferlegten Bildungsauftrag kann ich vor dem Hintergrund des Vertrauensverhältnisses zu meinen Schülerinnen und Schülern nicht erfüllen. Meine pädagogische Tätigkeit im Sinne einer bildenden und persönlichkeitsentwickelnden Arbeit baut in jeder Hinsicht auf der Beziehung zu meinen Schülerinnen und Schülern auf, die eben durch die Herstellung einer psychischen Stresssituation, die der sozialen Ausgrenzung und Beschämung Tür und Tor öffnet, und die Anmaßung medizinischer Kompetenz erheblich gestört wird. Es ist zudem zu befürchten, dass in Zukunft nicht getestete Kinder vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden – wie es teilweise geschieht – und die Teilnahme zur direkten oder indirekten Bedingung der Teilhabe an Bildung gemacht werden wird. Dieser bedenklichen Entwicklung möchte ich einfach keinen Vorschub leisten. Ich halte diese Vorgänge in ihrer Unbedachtheit, Unbegründetheit und Unverhältnismäßigkeit nicht nur für einen sehr fragwürdigen Bruch mit medizinischen, rechtlichen und pädagogischen Prinzipien, sondern geradezu für einen Skandal und eine moralische Bankrotterklärung. Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein!“
Sendungstext
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14.05.2021 | www.kla.tv/18741
In Corona-Zeiten gibt es viele Anlässe zu denken „ich mach da nicht mit“, doch wie sieht es in der Praxis aus? Seit Nordrhein-Westfalen ab dem 12. April 2021 eine Corona-Testpflicht für den Schulbesuch einführte, hat sich die Schulsituation für Schüler und Lehrer weiterhin dramatisch erschwert. Diese höchst umstrittene Anweisung soll von Lehrern, Schülern und somit auch von den Eltern klaglos ausgeführt werden. Dazu meldet sich heute der Lehrer Gunnar Kaiser zu Wort. Er beschreibt in eindringlicher und klar verständlicher Weise die psychischen, physischen sowie rechtlichen Probleme, die sich aus seiner Sicht daraus für alle Beteiligten ergeben und wie geltendes Recht sträflich ausgehebelt wird. Hier spricht ein Zeitzeuge, den man durchaus zu den Wichtigen hinzurechnen darf. Ergänzende Anmerkung: Eine Woche nach Beginn der Testpflicht, am 19. April 2021, hat Gunnar Kaiser seine Verbeamtung als Gymnasiallehrer aufgegeben und um Entlassung gebeten. Fünf Tage danach, am 24. April 2021, wurde das sogenannte Notbremsengesetz durch die Bundesregierung eingeführt und damit die Grundrechte faktisch außer Kraft gesetzt. Dies lässt das Zeugnis von Gunnar Kaiser umso kraftvoller erscheinen und gibt ihm eine historische Bedeutung. Hören Sie ihn nun selbst und sehen Sie hierzu ergänzend auch unsere Sendungen www.kla.tv/18602 und www.kla.tv/18612. „Ich mach da nicht mit!“ ‒ Eine Weigerung. Gunnar Kaiser „Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein! In Nordrhein-Westfalen testen Schülerinnen und Schüler sich jetzt regelmäßig selbst ‒ zwei- bis dreimal in der Woche, morgens in der Klasse, gemeinsam mit allen anderen, unter Anleitung und Aufsicht des Lehrers oder der Lehrerin. Wer positiv getestet wird, wird unverzüglich isoliert und dann des Schulgeländes verwiesen. Noch ist die Testung freiwillig (Anm.: Am 1.4.2021 wurde bekanntgegeben, dass auch NRW eine „Testpflicht“ für Schülerinnen und Schüler einführt), aber es wird vom Ministerpräsidenten Armin Laschet bereits laut über einen Testzwang für Kinder nachgedacht. Das würde dann auch bedeuten, dass Testverweigerer nicht am Unterricht teilnehmen können und auch keine weiteren Bildungsangebote bekommen. Das Recht auf Bildung wird so von der Bereitschaft zu einem Test abhängig gemacht. In einigen Bundesländern wie z. B. in Sachsen und in Österreich auch ist der Testzwang für Kinder schon Realität (siehe Anmerkung unten). Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein! Und in vollem Bewusstsein der großen Schwierigkeit, die es darstellen mag, in der derzeitigen Situation Entscheidungen zu treffen, die einen sicheren Schulalltag gewährleisten sollen, erhebe ich hier erneut schwere Bedenken gegen dieses Vorgehen und gegen den vom Schulministerium vorgesehenen Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern zur Beaufsichtigung, Anleitung und Dokumentation von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler und weigere mich, mich an diesem Verfahren zu beteiligen. Diese Maßnahmen stehen in meinen Augen im Konflikt mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Art. 1, Absatz 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Und sie stehen im Konflikt mit der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen Artikel 6, Absatz 1: „Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.“ Ich begründe meine Weigerung: Die Anweisung, die an uns Lehrerinnen und Lehrer ergeht zur Anleitung, Beaufsichtigung und Dokumentation eines SARS-Cov2-Antigen-Selbsttests im Unterricht halte ich für einen erheblichen Übergriff auf den Menschen und eine Verletzung der Würde unserer Schülerinnen und Schüler. Die Anordnung verletzt die Würde der Kinder und Jugendlichen, weil sie sie unnötigerweise in eine Situation bringt, in der ihre Intimsphäre, ihre Privatsphäre und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Dies ist insbesondere der Fall, da es sich hier um Kinder handelt und nicht gewährleistet ist, dass ihre Bereitschaft, sich dem Test zu unterziehen, selbstbestimmt erfolgt, sondern der Verdacht besteht, dass aufgrund von Gruppendruck und Angst vor Beschämung und Ausgrenzung die Entscheidung zur Teilnahme nicht in voller Mündigkeit und Freiwilligkeit getroffen wird. Es ist in der vorgesehenen Situation eines gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft im Klassenraum durchgeführten Selbsttests vollkommen unmöglich, die für einen medizinischen Vorgang notwendige Privatsphäre und Vertraulichkeit zu gewährleisten. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der Selbsttest in der derzeitigen Situation eine neuartige und teilweise psychisch belastende Situation darstellt. Die Verletzung der Privatsphäre beginnt ja schon bei der Erfragung der Bereitschaft zum Test. Es ist bei dem derzeitigen Vorgehen nicht geklärt, wie gewährleistet werden kann, dass eine Schülerin/ ein Schüler nicht dem Verdacht, dem Argwohn und der sozialen Ausgrenzung seitens sowohl der Mitschüler/innen als auch des Lehrerkollegiums ausgesetzt ist, sobald er oder sie sich nicht testen lässt, da eben eine solche persönliche und intime Entscheidung sofort allen Beteiligten bekannt werden muss. Wenn z.B. die Nicht-Einwilligung zu den Selbsttests namentlich im Lehrerkollegium bekannt gegeben wird, stellt das m. E. einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit dar, gegen die Vertraulichkeit, die in gesundheitlichen und medizinischen Fragen medizinethischer Standard ist. Und die Privatsphäre der Schülerinnen und Schüler wird weiterhin verletzt, sobald es eben zur Testsituation kommt. Dieser medizinische Eingriff, der stellt einen intimen Vorgang dar, der in einer vertraulichen Atmosphäre (familiär oder ärztlich) durchgeführt werden sollte. Und es ist auch nicht gewährleistet, dass die anwesenden Personen vom Ergebnis des Testes nichts erfahren, da eben der Schüler das Ergebnis kundgeben muss und in der Folge von der Lehrkraft isoliert werden soll. Das bedeutet, dass in der vorgesehen Situation die Verletzung der informationellen Selbstbestimmung, der Privatheit von Gesundheitsdaten, unumgängliche Voraussetzung zur Durchführung ist. Dadurch ergibt sich eine Situation, in der der Schüler – unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis des Testes – möglicherweise einem erheblichen Maß an Stress, an Beschämung und Angst ausgesetzt ist. Diese psychische Belastung wird noch dadurch erhöht, dass der Schüler sich bewusst sein muss, dass die Lehrperson von dem Ergebnis erfährt und es notwendigerweise zumindest indirekt öffentlich machen wird. Zudem ist es m. E. nicht möglich, den bei einem positiven Testergebnis entstandenen Stress bei den Kindern pädagogisch verantwortungsvoll aufzufangen und ihm mit den Schülern gemeinsam individuell und fürsorglich zu begegnen. Stattdessen wird der Schüler (sichtbar für alle anderen) isoliert und möglicherweise in seiner Angst allein gelassen. Mir ist es in einer solchen Situation nicht möglich, meiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Da von vielen Schulen auch eine Regelung vorgesehen ist, die positiv getesteten Schülerinnen und Schüler auf dem Schulhof zu versammeln, birgt das auch m. E. die Gefahr, dass sie weiterer Beschämung ausgesetzt sind, weil sie dort von den meisten Klassenräumen oft zu sehen sind. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die vorgesehene Art der Testung auch gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a). Eine rechtmäßige Einwilligung liegt nicht vor, da sie unter Druck erteilt wird (und bei Kindern muss sie zudem durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden, und auch dies ohne Druck, was in keiner Weise gewährleistet ist). Die Verarbeitung der Daten erfolgt weder transparent (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), und auch der Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) wird auch nur im Ansatz eingelöst: Das Testergebnis gelangt Personen zur Kenntnis, die es schlicht nichts angeht. Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein! Diese Anweisungen verstoßen auch darüber hinaus gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2 Absatz 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden, und sie stehen in Konflikt mit der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Artikel 6, Absatz 2: „Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit auf gewaltfreie Erziehung und auf den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach allen ihren Anlagen und Fähigkeiten.“ Ich begründe meine Weigerung: Meines Wissens hat im Vorfeld der Anweisung keine ausreichende Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Absatz 1 ArbSchG) stattgefunden. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, sowohl die psychischen (§ 5 Absatz 3 Nr. 6 ArbSchG) als auch die physischen Einwirkungen des Tests auf die Schülerinnen und Schüler, die sich als Folge der Selbsttestungen ergeben können, zu ermitteln und gemäß § 6 ArbSchG das zu dokumentieren. Und diese Erfordernisse gelten auch (§ 21 AGB VII) für den Schulbetrieb. Der mögliche Einwand, die Schülerinnen und Schüler seien keine Arbeitnehmer, der verfängt im Ansatz nicht. Durch den Nasen-Rachen-Abstrich kann es eben zu Schmerzen kommen, zu Blutungen kommen und drittens ebenso zu Schädigungen eben von Teilen des Gesichts. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Teststäbchen ihrerseits giftige Chemikalien enthalten, die durch die Nasenschleimhaut und, wenn es dann zu Blutungen kommt, auch durch das Blut in den menschlichen Körper gelangen können. Weder auf der Ebene der Gefahrermittlung noch auf der Ebene der Gefahrprävention ist dergleichen m. W. abgewogen worden. In der Packungsbeilage des Herstellers Roche „Sars-CoV-2 Rapid Antigen Test“ ist festgehalten, dass die Inhaltsstoffe des Testkits folgende Nebenwirkungen haben können: allergische Hautreaktionen, schwere Augenreizung. Bei anhaltender Augenreizung soll der Schüler/ die Schülerin „ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“ In der Testsituation ist ein solcher Rat überhaupt nicht möglich, weil kein Arzt anwesend ist. Laut Packungsbeilage „Sars-CoV-2 Rapid Antigen Test“ enthält das Testkit „einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC): Octyl-/Nonylphenolethoxylate.“ Ich sehe mich nicht in der Lage, über die Wirkung dieses Stoffes medizinisch kompetent Auskunft zu geben, zumal nicht geklärt ist, wer die Haftung für mögliche Schädigungen durch den Stoff übernimmt. Und diese Haftungsübernahme (nach § 104 AGB VII) greift halt nur bei Fahrlässigkeit; wenn den Kindern bei der Testung etwas zustößt, werden mir die betroffenen Eltern eben Vorsatz unterstellen. Und von eben dieser strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Test-Unfällen werde ich nicht befreit. Von niemand. Es wird in der Packungsbeilage des Weiteren spezifiziert: „Nur zur Verwendung als Teil einer IVD-Methode und unter kontrollierten Bedingungen – (gem. Artikel 56.3 und 3.23 der REACH-Verordnung).“ Solche kontrollierten Bedingungen sind im Klassenverband m. E. nicht gegeben – Laborbedingungen. Für eine Anleitung und Beaufsichtigung eines solchen medizinischen Eingriffs bin ich weder ausgebildet noch kompetent. Die Frage nach der Haftung bei einer fehlerhaften Anwendung durch die Schülerinnen und Schüler und bei Unfällen ist nicht geklärt. Es ist zu befürchten, dass ich, wenn ich eben als Lehr- und Autoritätsperson einen medizinischen Vorgang anleite (ohne zudem medizinisch geschult zu sein), nicht nur falsche Autorität vorspiegele und mir anmaße, sondern auch zur Haftung zu ziehen bin, wenn aufgrund von fehlerhafter Anwendung oder Unfällen dann, wenn dort dann Schäden entstehen. Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein! Darüber hinaus halte ich die Durchführung von Selbsttests in der vorgesehenen Weise als anlasslose Massentests nicht für angezeigt. Bei der Entnahme eines Nasen-Rachen-Abstrichs zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion handelt es sich um einen invasiven diagnostischen Eingriff. Ein solcher Eingriff ist lediglich dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert ist. Eine solche Indikation liegt eben nicht vor. Es ist offensichtlich fehlerhaft, die gesamte Bevölkerung oder eben auch nur sämtliche Schülerinnen und Schüler unter den Generalverdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 zu stellen. Unter anderem aus diesem Grund hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2.3.2021 die pauschale Testpflicht für das Personal in Einrichtungen im Gesundheitswesen für nichtig erklärt. Dort ist insbesondere ausgeführt, dass ein Ansteckungsverdacht nicht pauschal aus dem Kontakt mit Risikopatienten abgeleitet werden kann. Zudem stellt die Testung mit einem Antigen-Schnelltest kein geeignetes Mittel dar, um eine Infektion (§ 2 Nr. 2 IfSG) oder auch nur einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG) festzustellen. In der Packungsbeilage des von der Fa. Roche hergestellten SARS CoV-2 Rapid Antigen Test wird eben unter „Anwendungsbereich“ festgehalten: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS-CoV-2-Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID-19“. Um die Verwendung dieses Testsystems zu rechtfertigen, muss also bereits ein konkreter Verdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 vorliegen. Ein solcher Verdacht lässt sich aber nur anhand von einschlägigen Symptomen begründen. Werden Schnelltests jetzt ungezielt, d.h. ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Symptomen eingesetzt, erzeugt dies einen hohen Anteil an falsch-positiven Ergebnissen, wie auch die Graphik auf Seite 3 des RKI-Papiers „Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ deutlich macht. Bei niedriger Prävalenz des Erregers wird außerdem eben ein vernichtend hoher Prozentsatz falsch-positiver Testergebnisse errechnet (ebenda Seite 2). Und im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 8/2021 finden sich auf Seite 4 zwei weitere Rechenbeispiele, die im einen Fall auf einen positiven Vorhersagewert von 4,17 %, das heißt = 95,83 % falsch-positive Ergebnisse, im anderen Fall von 11,5 % (= 88,5 % falsch-positive Ergebnisse) kommen. Bereits aus den Informationen, die beim RKI abgerufen werden können, ergibt sich somit, dass der flächendeckende und undifferenzierte Einsatz von Corona-Schnelltests epidemiologisch jeglichen Sinns entbehrt. Auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin rät vom anlasslosen Testen symptomloser Menschen ab. Das steht im klaren Widerspruch sowohl zu den Empfehlungen des Herstellers als auch zu den Informationen, welche beim RKI verfügbar sind, zumal für die Notwendigkeit solcher Massentestungen eben keine belastbare wissenschaftliche Grundlage besteht und Schulen nach Aussage führender Wissenschaftler keine Treiber des Infektionsgeschehens sind. Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein! Die Anweisungen hindern mich außerdem an der Erfüllung des mir von der Landesverfassung und vom Schulgesetz erteilten Bildungsauftrages und stehen daher im Konflikt zu den Normen der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen: § 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung, Absatz 1: „Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen.“ Und das steht auch im Konflikt mit dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung, Absatz 1: „Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung. Ein Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.“ Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet und es steht im Konflikt mit dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, Absatz 1: „Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Absatz 2: „Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.“ So das Gesetz. Ich begründe meine Weigerung: Den mir von der Landesverfassung und vom Schulgesetz Nordrhein-Westfalen auferlegten Bildungsauftrag kann ich vor dem Hintergrund des Vertrauensverhältnisses zu meinen Schülerinnen und Schülern nicht erfüllen. Meine pädagogische Tätigkeit im Sinne einer bildenden und persönlichkeitsentwickelnden Arbeit baut in jeder Hinsicht auf der Beziehung zu meinen Schülerinnen und Schülern auf, die eben durch die Herstellung einer psychischen Stresssituation, die der sozialen Ausgrenzung und Beschämung Tür und Tor öffnet, und die Anmaßung medizinischer Kompetenz erheblich gestört wird. Es ist zudem zu befürchten, dass in Zukunft nicht getestete Kinder vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden – wie es teilweise geschieht – und die Teilnahme zur direkten oder indirekten Bedingung der Teilhabe an Bildung gemacht werden wird. Dieser bedenklichen Entwicklung möchte ich einfach keinen Vorschub leisten. Ich halte diese Vorgänge in ihrer Unbedachtheit, Unbegründetheit und Unverhältnismäßigkeit nicht nur für einen sehr fragwürdigen Bruch mit medizinischen, rechtlichen und pädagogischen Prinzipien, sondern geradezu für einen Skandal und eine moralische Bankrotterklärung. Ich mache da nicht mit! Ich weigere mich! Ich sage nein!“
von ef.