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31.07.2024 | www.kla.tv/29938
Moderator: Ich begrüße zu unserem heutigen Gespräch Joachim Steinhöfel, sicherlich einer der bekanntesten und erfolgreichsten Medienanwälte Deutschlands. Es geht um die Tatsache, dass die Innenministerin Nancy Faeser die Zeitschrift Compact und den Verlag hat verbieten lassen und gleichzeitig Hausdurchsuchungen in der Redaktion und Privaträumen veranstaltet hat. Joachim Steinhöfel: Da muss man zusammenstehen, egal um was es geht, und hier ist es natürlich wirklich ein Magazin, wo keiner sagt: „Ja wow, ich lese gern Compact – große Schweinerei.“, sondern das, was da steht, ist in der Tat, soweit ich das verfolgt habe, höchst unappetitlich und widerlich, aber das ist egal. Es bewegt sich, soweit ich das beurteilen kann, fast vollkommen im Rahmen der Grundrechte. Dann darf man das schreiben und wenn man sagt, die Grundrechte gelten nur für die, die das Richtige schreiben, dann können wir sie auch gleich in die Tonne treten. Also, Antwort: Jeder sollte hier nach eigener Prüfung dessen, was Grundlage dieses Verbotes ist, nur was die Publikationen angeht mit dem üblichen Dispens –jaja, ganz schlimm, ganz schrecklich – habe ich ja auch gemacht – aber man darf das sagen. Und was die Ministerin hier tut, sie ist die eigentliche – sie ist eine größere Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung, Frau Faeser, als dieses Magazin. Ich habe mir einfach eine kurze Passage aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die noch nicht sehr alt ist – aus 2018 – ausgedruckt und die lese ich jetzt mal vor. Das habe ich ja schon so häufig getan in diesem Interview. Da steht das eigentlich knallhart drin, was man darf: Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Vergiftung des geistigen Klimas ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie, oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein, begründen eine Strafbarkeit nicht. Sagt das Bundesverfassungsgericht.
von hm
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