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WHO-Pandemievertrag durch die Hintertür? – am Beispiel des revidierten Schweizer Epidemiengesetzes
Der unaufgearbeiteten Coronapandemie folgt die bevorstehende Revision des Schweizer Epidemiengesetzes. Und nun sollen Impfpflicht, Ausrufung des Gesundheitsnotstandes und Ausbau der Überwachung bei einer erneuten Pandemie durch die Hintertür ermöglicht werden? Die Vereinigung „Bürger fragen nach“ hat sich mit den Änderungsvorschlägen zum Epidemiengesetz kritisch auseinandergesetzt. Hier erfahren Sie die relevanten und brisantesten Fakten.
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Sollen Impfpflicht, Ausrufung der besonderen Lage und Ausbau der Überwachung bei einer erneuten Pandemie oder dergleichen durch die Hintertür ermöglicht werden? Also selbst dann, wenn ein Staat den WHO-Pandemievertrag und Änderungen im Internationalen Gesundheitsvertrag nicht unterzeichnen würde? Diesen Eindruck zumindest erweckt die geplante Revision des Schweizer Epidemiengesetzes. Die Vereinigung „Bürger fragen nach“ hat sich den Änderungsvorschlägen des Bundesrates zum neuen Gesetz angenommen und in einem Brief an die National- und Ständeräte Stellung bezogen. Vernehmen Sie gleich nachfolgend die prägnantesten Auszüge aus diesem Schreiben. Beobachten Sie selbst, ob in Ihrem Land gleiche oder ähnliche Gesetze in Planung sind.
„Auch wir haben vom bundesrätlichen Änderungsvorschlag des Epidemiengesetzes (EPG) Kenntnis genommen. […] Einige vorgeschlagene Änderungen beunruhigen uns sehr. Zumal die Corona-Pandemie noch nicht mal im Ansatz aufgearbeitet und vieles noch ungeklärt ist. Gerade im Hinblick auf die eilig eingeführten „Impfstoffe“ sind unzählige Fragen bis heute offen. […] Als Beispiel dazu nennen wir die Tatsache, dass die EMA in der Zwischenzeit zugeben musste, dass die „Impfstoffe“ nie eine Ansteckung und somit Weitergabe des Coronavirus verhindern konnten. […] Auch wurde die impfende Bevölkerung bis heute nie korrekt darüber aufgeklärt, dass sie im Prinzip an einem medizinischen Experiment teilnimmt, da die notwendigen Studien bis zur Einführung der „Impfungen“ noch gar nicht abgeschlossen waren. Stattdessen wurde der Bevölkerung eine große Schutzwirkung und eine beinahe nebenwirkungsfreie „Impfung“ verkauft. […]
EPG Art. 6c – Die einrichtungsbezogene Impfpflicht
Trotz all den vorerwähnten Tatsachen will der Bundesrat im Artikel 6c für eine nächste Pandemie nun tatsächlich eine einrichtungsbezogene Impfpflicht einbauen! […]
Gerne erinnern wir Sie dazu an die Aussage von Bundesrat Alain Berset vom 30.11.2021 im Interview mit SRF (Sendung 10 vor 10):
„Wir haben immer gesagt: Bei uns ist die Impfung ein freiwilliger Akt, und das wollen wir respektieren.“
Und in der Antwort des Bundesrates vom 17.05.2023 an Nationalrat Franz Grüter,
(Interpellation vom 16.03.2023 – 23.3302: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233302)
als er den Bundesrat ganz konkret gefragt hat, ob angesichts des neuen Pandemievertrages der WHO mit einer Impfpflicht gerechnet werden müsse (siehe Punkt 4), war die lapidare Stellungnahme des Bundesrates auf diese Frage:
„… 4. Die WHO kann ihren Mitgliedstaaten keine Maßnahmen aufzwingen. …
Die WHO hat auch in der COVID-19-Pandemie keine Impfpflicht angeordnet. …“
Ja, zu einer Impfpflicht wird es den neuen Pandemievertrag der WHO nach dem Willen des Bundesrates nicht zwingend brauchen, denn Herr Alain Berset belegte am 29.11.2023, dass der Bundesrat die (teilweise) Impfpflicht vielmehr grad selber im EPG fest verankern will. Als ob der Bundesrat von dieser Absicht 8 Monate zuvor bei seiner Antwort an Herrn Grüter noch nichts gewusst hätte! […]
EPG Art. 6b – Die besondere Lage durch die WHO-Vorgabe
Gemäß diesem Artikel liegt die besondere Lage durchaus vor, wenn die WHO festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht. Dass dann auch in der Schweiz eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht, ist sehr rasch in Zusammenhang gebracht. […]
Denn selbst, wenn die Schweiz den Änderungen der IHR nicht zustimmt und den Pandemievertrag ablehnen sollte, sehen wir das EPG ohne zusätzliche Klausel als das Einfallstor für die Übernahme einer durch die WHO ausgesprochenen besonderen Lage. […]
EPG Art. 12 – Überwachung
Im Abs. 1 lit. c werden neu namentlich soziodemografische und verhaltensbezogene Daten erhoben. Dazu werden diese Daten auch noch durch lit. d mit der AHV-Nr. verknüpft. Im Abs. 5 lit. d wird dann auch noch definiert, dass Beobachtungen zu melden sind, deren Überwachung international vereinbart ist. […]
Wir gehen davon aus, dass die Schweizer Bevölkerung großflächig in Bezug auf ihr Verhalten überwacht wird. Und damit verbunden befürchten wir, dass dann auch Maßnahmen ergriffen werden, sollte sich jemand nicht nach Vorgabe verhalten. Wie wir aus den bis heute bekannten IHR-Änderungen der WHO wissen, könnte, nebst Krankheiten, der Gefahr durch Viren und Bakterien, künftig durchaus auch der Klimawandel zu den Risiken gehören, für welche der Generaldirektor eine besondere Lage ausrufen kann. […]
EPG Art. 33 Abs. 2 – Contact Tracing
Das Contact Tracing wird hier also nun definitiv verankert. Dass dies aus dem Covid-Gesetz ins Epidemiengesetz überführt wird, war anzunehmen. Doch wurde der tatsächliche Nutzen des Contact Tracings bereits seriös untersucht? […]
EPG Art. 44b – medizinische Güter, Arzneimittel
In lit. a wird der Bundesrat künftig Ausnahmen für die Einfuhr von medizinischen Gütern machen können. Hier wird explizit die Erleichterung der Einfuhr von nicht zugelassenen, verwendungsfertigen Arzneimitteln erwähnt.
In lit. b kann der Bundesrat auch deren Bewilligungsvoraussetzungen anpassen.
Er wird mit lit. c Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen können oder mit dieser Definition die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen.
Und in lit. d wird der Bundesrat Ausnahmen über das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten (Arzneimittel, Impfstoffe, oder was wird unter Medizinprodukten alles definiert?) vorsehen können. […]
Wenn wir also die obigen Änderungen im EPG unter diesem Gesichtspunkt betrachten, dann fragen wir uns ernsthaft: Wird künftig der Bundesrat die Vorgaben betreffend Arzneimittel und Medizinprodukten von der WHO einfach übernehmen, selbst dann, falls die IHR-Änderungen nicht angenommen und der neue Pandemievertrag nicht ratifiziert würde? Werden also die WHO und ihre einflussreichen NGOs via Bundesrat trotzdem vorgeben, welche Arzneimittel, Impfstoffe und Medizinprodukte in der Schweiz zugelassen werden?
Wir wissen, welche Macht NGOs, wie beispielsweise die Bill & Melinda Gates Foundation, auf die WHO ausüben, und dass Bill Gates über seine Stiftung sicher nicht nur geläuterte, sondern ganz klar finanzielle Interessen verfolgt. Wir wissen um die Verstrickung und den Einfluss der Pharmalobby. Oder wie erklären Sie sich, dass bspw. Bill Gates zufällig bereits in BioNTech investierte, bevor diese Firma überhaupt jemals ein Medikament auf den Markt brachte? Zufällig genau diese Firma dann in Kooperation mit Pfizer den Impfstoff produzierte? […] Der Impfstoff, dessen Studien bei Zulassung noch gar nicht abgeschlossen waren und über dessen mögliche Spätfolgen/Spätschäden noch immer gar nichts klar ist?
Bill Gates hat am aktuellen WEF übrigens kundgetan, dass er vorantreibt, dass neue Impfstoffe künftig in 100 Tagen auf den Markt gebracht werden könnten. […] Glauben Sie ernsthaft, dass in 100 Tagen notwendige Studien über die Sicherheit, die Toxizität, die Genozität und die Wirksamkeit durchgeführt werden können? Bis zu den mRNA-Impfstoff-Zulassungen war jeweils von ca. 10 Jahren die Rede, bis ein neues Arzneimittel die Zulassung erhielt. […]
Wir verstehen nicht, wie angesichts dieser Tatsachen der fehlenden Aufarbeitung alle diese Änderungen nun einfach im Epidemiengesetz niedergeschrieben, und der Machtausbau des Bundesrates nun rechtlich dermaßen verankert werden soll. Zuerst sollten wir uns nun wirklich erst einmal darum bemühen, gewisse Dinge der letzten vier Jahre genauer anzuschauen, bevor diese EPG-Änderungen einfach durchgewunken werden.“
Der Schweizer Bundesrat hat am 29. November 2023 das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Epidemiengesetzes eröffnet. Diese Vernehmlassung dauert noch bis zum 22. März 2024. Zur Erklärung für „Nichtschweizer“: Die Vernehmlassung ist eine Phase im Gesetzgebungsverfahren der Schweiz, bevor das Gesetz in Kraft tritt. In dieser Phase können interessierte Parteien oder Einzelpersonen Stellung dazu nehmen. Auch wer nicht zum Vernehmlassungsverfahren eingeladen wird, kann sich zu einer Vorlage äußern. Wer immer das tun möchte, kann noch bis zum 22. März 2024 aktiv werden. Nebst dem in dieser Sendung zitierten Schreiben finden Interessierte ein weiteres Vernehmlassungsbeschwerdeschreiben von Dr. iur. Heinz Raschein in der blauen Info-Box
Sendungstext
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15.03.2024 | www.kla.tv/28478
Sollen Impfpflicht, Ausrufung der besonderen Lage und Ausbau der Überwachung bei einer erneuten Pandemie oder dergleichen durch die Hintertür ermöglicht werden? Also selbst dann, wenn ein Staat den WHO-Pandemievertrag und Änderungen im Internationalen Gesundheitsvertrag nicht unterzeichnen würde? Diesen Eindruck zumindest erweckt die geplante Revision des Schweizer Epidemiengesetzes. Die Vereinigung „Bürger fragen nach“ hat sich den Änderungsvorschlägen des Bundesrates zum neuen Gesetz angenommen und in einem Brief an die National- und Ständeräte Stellung bezogen. Vernehmen Sie gleich nachfolgend die prägnantesten Auszüge aus diesem Schreiben. Beobachten Sie selbst, ob in Ihrem Land gleiche oder ähnliche Gesetze in Planung sind. „Auch wir haben vom bundesrätlichen Änderungsvorschlag des Epidemiengesetzes (EPG) Kenntnis genommen. […] Einige vorgeschlagene Änderungen beunruhigen uns sehr. Zumal die Corona-Pandemie noch nicht mal im Ansatz aufgearbeitet und vieles noch ungeklärt ist. Gerade im Hinblick auf die eilig eingeführten „Impfstoffe“ sind unzählige Fragen bis heute offen. […] Als Beispiel dazu nennen wir die Tatsache, dass die EMA in der Zwischenzeit zugeben musste, dass die „Impfstoffe“ nie eine Ansteckung und somit Weitergabe des Coronavirus verhindern konnten. […] Auch wurde die impfende Bevölkerung bis heute nie korrekt darüber aufgeklärt, dass sie im Prinzip an einem medizinischen Experiment teilnimmt, da die notwendigen Studien bis zur Einführung der „Impfungen“ noch gar nicht abgeschlossen waren. Stattdessen wurde der Bevölkerung eine große Schutzwirkung und eine beinahe nebenwirkungsfreie „Impfung“ verkauft. […] EPG Art. 6c – Die einrichtungsbezogene Impfpflicht Trotz all den vorerwähnten Tatsachen will der Bundesrat im Artikel 6c für eine nächste Pandemie nun tatsächlich eine einrichtungsbezogene Impfpflicht einbauen! […] Gerne erinnern wir Sie dazu an die Aussage von Bundesrat Alain Berset vom 30.11.2021 im Interview mit SRF (Sendung 10 vor 10): „Wir haben immer gesagt: Bei uns ist die Impfung ein freiwilliger Akt, und das wollen wir respektieren.“ Und in der Antwort des Bundesrates vom 17.05.2023 an Nationalrat Franz Grüter, (Interpellation vom 16.03.2023 – 23.3302: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233302) als er den Bundesrat ganz konkret gefragt hat, ob angesichts des neuen Pandemievertrages der WHO mit einer Impfpflicht gerechnet werden müsse (siehe Punkt 4), war die lapidare Stellungnahme des Bundesrates auf diese Frage: „… 4. Die WHO kann ihren Mitgliedstaaten keine Maßnahmen aufzwingen. … Die WHO hat auch in der COVID-19-Pandemie keine Impfpflicht angeordnet. …“ Ja, zu einer Impfpflicht wird es den neuen Pandemievertrag der WHO nach dem Willen des Bundesrates nicht zwingend brauchen, denn Herr Alain Berset belegte am 29.11.2023, dass der Bundesrat die (teilweise) Impfpflicht vielmehr grad selber im EPG fest verankern will. Als ob der Bundesrat von dieser Absicht 8 Monate zuvor bei seiner Antwort an Herrn Grüter noch nichts gewusst hätte! […] EPG Art. 6b – Die besondere Lage durch die WHO-Vorgabe Gemäß diesem Artikel liegt die besondere Lage durchaus vor, wenn die WHO festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht. Dass dann auch in der Schweiz eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht, ist sehr rasch in Zusammenhang gebracht. […] Denn selbst, wenn die Schweiz den Änderungen der IHR nicht zustimmt und den Pandemievertrag ablehnen sollte, sehen wir das EPG ohne zusätzliche Klausel als das Einfallstor für die Übernahme einer durch die WHO ausgesprochenen besonderen Lage. […] EPG Art. 12 – Überwachung Im Abs. 1 lit. c werden neu namentlich soziodemografische und verhaltensbezogene Daten erhoben. Dazu werden diese Daten auch noch durch lit. d mit der AHV-Nr. verknüpft. Im Abs. 5 lit. d wird dann auch noch definiert, dass Beobachtungen zu melden sind, deren Überwachung international vereinbart ist. […] Wir gehen davon aus, dass die Schweizer Bevölkerung großflächig in Bezug auf ihr Verhalten überwacht wird. Und damit verbunden befürchten wir, dass dann auch Maßnahmen ergriffen werden, sollte sich jemand nicht nach Vorgabe verhalten. Wie wir aus den bis heute bekannten IHR-Änderungen der WHO wissen, könnte, nebst Krankheiten, der Gefahr durch Viren und Bakterien, künftig durchaus auch der Klimawandel zu den Risiken gehören, für welche der Generaldirektor eine besondere Lage ausrufen kann. […] EPG Art. 33 Abs. 2 – Contact Tracing Das Contact Tracing wird hier also nun definitiv verankert. Dass dies aus dem Covid-Gesetz ins Epidemiengesetz überführt wird, war anzunehmen. Doch wurde der tatsächliche Nutzen des Contact Tracings bereits seriös untersucht? […] EPG Art. 44b – medizinische Güter, Arzneimittel In lit. a wird der Bundesrat künftig Ausnahmen für die Einfuhr von medizinischen Gütern machen können. Hier wird explizit die Erleichterung der Einfuhr von nicht zugelassenen, verwendungsfertigen Arzneimitteln erwähnt. In lit. b kann der Bundesrat auch deren Bewilligungsvoraussetzungen anpassen. Er wird mit lit. c Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen können oder mit dieser Definition die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen. Und in lit. d wird der Bundesrat Ausnahmen über das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten (Arzneimittel, Impfstoffe, oder was wird unter Medizinprodukten alles definiert?) vorsehen können. […] Wenn wir also die obigen Änderungen im EPG unter diesem Gesichtspunkt betrachten, dann fragen wir uns ernsthaft: Wird künftig der Bundesrat die Vorgaben betreffend Arzneimittel und Medizinprodukten von der WHO einfach übernehmen, selbst dann, falls die IHR-Änderungen nicht angenommen und der neue Pandemievertrag nicht ratifiziert würde? Werden also die WHO und ihre einflussreichen NGOs via Bundesrat trotzdem vorgeben, welche Arzneimittel, Impfstoffe und Medizinprodukte in der Schweiz zugelassen werden? Wir wissen, welche Macht NGOs, wie beispielsweise die Bill & Melinda Gates Foundation, auf die WHO ausüben, und dass Bill Gates über seine Stiftung sicher nicht nur geläuterte, sondern ganz klar finanzielle Interessen verfolgt. Wir wissen um die Verstrickung und den Einfluss der Pharmalobby. Oder wie erklären Sie sich, dass bspw. Bill Gates zufällig bereits in BioNTech investierte, bevor diese Firma überhaupt jemals ein Medikament auf den Markt brachte? Zufällig genau diese Firma dann in Kooperation mit Pfizer den Impfstoff produzierte? […] Der Impfstoff, dessen Studien bei Zulassung noch gar nicht abgeschlossen waren und über dessen mögliche Spätfolgen/Spätschäden noch immer gar nichts klar ist? Bill Gates hat am aktuellen WEF übrigens kundgetan, dass er vorantreibt, dass neue Impfstoffe künftig in 100 Tagen auf den Markt gebracht werden könnten. […] Glauben Sie ernsthaft, dass in 100 Tagen notwendige Studien über die Sicherheit, die Toxizität, die Genozität und die Wirksamkeit durchgeführt werden können? Bis zu den mRNA-Impfstoff-Zulassungen war jeweils von ca. 10 Jahren die Rede, bis ein neues Arzneimittel die Zulassung erhielt. […] Wir verstehen nicht, wie angesichts dieser Tatsachen der fehlenden Aufarbeitung alle diese Änderungen nun einfach im Epidemiengesetz niedergeschrieben, und der Machtausbau des Bundesrates nun rechtlich dermaßen verankert werden soll. Zuerst sollten wir uns nun wirklich erst einmal darum bemühen, gewisse Dinge der letzten vier Jahre genauer anzuschauen, bevor diese EPG-Änderungen einfach durchgewunken werden.“ Der Schweizer Bundesrat hat am 29. November 2023 das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Epidemiengesetzes eröffnet. Diese Vernehmlassung dauert noch bis zum 22. März 2024. Zur Erklärung für „Nichtschweizer“: Die Vernehmlassung ist eine Phase im Gesetzgebungsverfahren der Schweiz, bevor das Gesetz in Kraft tritt. In dieser Phase können interessierte Parteien oder Einzelpersonen Stellung dazu nehmen. Auch wer nicht zum Vernehmlassungsverfahren eingeladen wird, kann sich zu einer Vorlage äußern. Wer immer das tun möchte, kann noch bis zum 22. März 2024 aktiv werden. Nebst dem in dieser Sendung zitierten Schreiben finden Interessierte ein weiteres Vernehmlassungsbeschwerdeschreiben von Dr. iur. Heinz Raschein in der blauen Info-Box
von sak.
https://t.me/Buerger_fragen_nach