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01.11.2021 | www.kla.tv/20391
In Österreich gilt ab dem 1. November 2021 die 3G-Regel – getestet, geimpft oder genesen – auch für den Arbeitsplatz, wenn physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Verstößen drohen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach der Übergangsfrist ab dem 15. November Geldstrafen. In einer Konferenz der Vereinigung Menschen Freiheit Grundrechte, MFG, wurde die Presse unter anderem über den rechtlichen Sachverhalt der 3G-Regel am Arbeitsplatz informiert. Das heißt, welche eklatanten Verstöße gegen Grund- und Menschenrechte die 3G-Regel am Arbeitsplatz beinhaltet. Doch in den Mainstream-Medien ist darüber nichts zu finden. Umso mehr scheint es wichtig, diese Informationen zu kennen und den Betroffenen zugänglich zu machen. Kla.TV bringt nun wesentliche Passagen aus dieser Pressekonferenz. Ungeimpften und jenen, die aus der Versuchsreihe der vielgepriesenen „Corona-Impfung“ aussteigen wollen, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, kann es helfen, der Treibjagd auf Impfverweigerer standzuhalten. Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt und MFG-Bundesgeschäftsobmann zeigt zunächst auf, wozu die 3G-Regel am Arbeitsplatz aus seiner Sicht wirklich dienen soll: „Derjenige, der etwas behauptet, muss es auch nachweisen. Wenn die Regierung die 3G-Regel behauptet, so muss sie diese Behauptung schlüssig stellen und unbedenklich nachweisen. Einen solchen Nachweis sehe ich bis dato nicht. Ich sehe auch keine schlüssige Behauptung, die besagt, 3G wäre erforderlich, wäre evidenzbasiert. Ganz im Gegenteil, 3G soll den Impfturbo zünden, wie der Gesundheitsminister Mückstein sagt.“ Dr. Gerhard Pöttler, Gesundheits-Ökonom und MFG-Landesparteileiter berichtet zur Evidenzlage: „Wir würden heute hier nicht sitzen, wenn es nicht einen Anschlag der österreichischen Bundesregierung und Teilen der Opposition auf die österreichische Bevölkerung gibt. Es ist eine Diskreditierung der Ungeimpften, wo jegliche Grund- und Freiheitsrechte, beispielsweise das Recht auf Leben, das Recht auf persönliche Freiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit mittlerweile ad absurdum geführt werden. Ungeimpfte, gesunde, symptomlose Menschen werden hier drangsaliert. Sie dürfen zwar arbeiten gehen, sie dürfen Steuern und Sozialversicherung bezahlen, sie dürfen vielleicht noch brav einkaufen gehen. Ansonsten plant man, diese Menschen vom öffentlichen Leben komplett auszuschließen.“ Laut Dr. Brunner ist die 3G-Regel am Arbeitsplatz rechtlich anfechtbar. Es bestehe weder eine wissenschaftliche noch eine rechtliche Grundlage dafür. Aber solange dies nicht bekannt sei, habe man ein leichtes Spiel mit den Verweigerern der Corona-Spritze. Hören Sie nun Rechtsanwalt Dr. Brunner: „Ich darf jetzt einige Worte zur Rechtslage hier anführen. Sowohl die 3G-Regel als auch ein Lockdown für Ungeimpfte sind verfassungswidrig, schwerwiegend gesetzwidrig. Wir müssen uns Grundrechte nicht erkaufen, nicht ertesten und auch nicht erimpfen. Grundrechte stehen jedem Einzelnen a priori (aus Vernunftsgründen) zu. Ist es notwendig eine Grundrechtseinschränkung vorzunehmen, so muss diese immer verhältnismäßig sein. Sie muss dem angestrebten Zweck dienen. Eine Grundrechtseinschränkung muss immer Ultima Ratio (letztes geeignetes Mittel) sein. Wir müssen die Gefährdungslage betrachten bei SARS-CoV-2. Die Mortalitätsrate bei SARS-CoV-2 beträgt laut Prof. Joannidis 0,15%. Gefährdete Bevölkerungsgruppen sind vor allem ältere Personen, 70, 80 Jahre und mehr. Und diese auch nur dann, wenn sie unter Vorerkrankungen leiden. Damit hat die Prüfung bereits eindeutig ergeben, dass keine Gefährdungslage gegeben ist und daher jede Grundrechtseinschränkung unzulässig ist. Gehen wir aber weiter. Fragen wir nach der Geeignetheit (Eignung) der eingesetzten Mittel. PCR-Test kann keine Infektion nachweisen und ist für diagnostische Zwecke auch nicht zugelassen, besagt bereits die WHO. Die Testverfahren in den einzelnen Laboren sind nicht einheitlich. Es kommt sehr wohl auf den CT-Wert an. Ein CT-Wert von über 25 bzw. über 30 hat keine Aussagekraft mehr. Nun zur Injektion, die Impfung genannt wird. Diese Impfung ist keine Impfung, weil sie keine sterile Immunität verschaffen kann. Das heißt, derjenige, der sich impfen lässt, kann sich auch weiter mit SARS-CoV-2 infizieren und kann diese Infektion auch weiter übertragen. Sämtliche Zulassungen sind nur im Sinne der EU-Verordnung 507 aus 2006 bedingt erfolgt. Bedingt vor allem deswegen, weil Studien zu mittelfristigen und langzeitigen Auswirkungen fehlen. Es darf niemand verpflichtet werden, sich mit einem experimentellen Impfstoff, sprich Substanz, injizieren zu lassen. Wir brauchen uns nur die Impfschäden laut der EMA-Datenbank anzusehen. Zum Stand 19.10.2021 betragen die Impfschäden mit den zugelassenen Substanzen 1.069.672 im EU-Raum. Todesfälle 16.333. Wenn wir bedenken, dass nur ein bis zehn Prozent der tatsächlichen Fälle auch gemeldet werden, dann müssen wir diese Zahlen mal 10 hochrechnen. Dann kommen wir auf geschätzte Impfschadensfälle von 11 Millionen, bzw. Todesfällen von rund 160.000. Der viel geplagte Begriff der Inzidenz taugt auch nicht für grundrechtseinschränkende Maßnahmen. Das hat zuletzt auch das Verwaltungsgericht Wien mit seiner Erkenntnis vom 24.3.2021 festgestellt. Die Wuhan-Studie mit 10 Millionen Teilnehmern bestätigt, dass von Asymptomatischen so gut wie keine Gefahr ausgeht. Eine 3G-Regel verstößt gegen die Resolution des Europarates NR. 2361 vom 27.1.2021. Diese Resolution besagt, dass niemand diskriminiert werden darf, weil er sich keiner Impfung unterzieht. Jede direkte oder indirekte Impfpflicht ist unzulässig. Eine Impfung als Voraussetzung in den Eintritt in das öffentliche Leben oder das berufliche Leben ist unzulässig. Diese propagierte 3G-Regel verstößt auch weiters gegen den Nürnberger Kodex, weil niemand verpflichtet werden kann an einer Studie – und wir befinden uns hier in der Testphase 3 – teilzunehmen. Jede Einwilligung muss frei, selbstbestimmt sein, darf nicht unter Druck oder Zwang erfolgen. Und der Studienteilnehmer muss jederzeit in der Lage sein, diese Studienteilnahme abzubrechen. Die 3G-Regel verstößt eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie diskriminierend ist. Gegen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, gegen das Grundrecht auf Achtung der Privat- und Familiensphäre, gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums, Datenschutz und so fort. Die Verordnung propagiert nun, dass derjenige, der den Arbeitsort betritt – sei es der Betriebsinhaber oder sei es der Arbeitnehmer selbst – einen 3G-Nachweis haben muss. Die Verordnung sagt, der Betriebsinhaber ist ermächtigt, ermächtigt um einen 3G-Nachweis zu überprüfen. Das heißt nicht, dass er berechtigt wäre, schon gar nicht nach privatrechtlichen Verhältnissen. Wir müssen unterscheiden, einerseits das öffentlich-rechtliche Verhältnis (= Verhältnis Staat zum Arbeitgeber) und dann das privat-rechtliche Verhältnis (= Arbeitgeber zum Arbeitnehmer). In den Privatrechtsverhältnissen sprechen wir von der mittelbaren Trittwirkung der Grundrechte bzw. beim Datenschutz auch eine direkte Wirkung. Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, einen 3G-Nachweis von seinem Arbeitnehmer zu verlangen. Dagegen steht das Privatrecht. Sollte ein Arbeitgeber das verlangen, dann kann der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass dies unzulässig ist, klagen. Sollte er deswegen gekündigt oder entlassen werden, so empfehle ich, diese Kündigung oder Entlassung bei den Arbeitsgerichten anzufechten. Wenn diese 3G-Regel durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden wird – und davon gehen wir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus – dann bestehen für jeden, der dadurch zu Schaden gekommen ist, Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich nach §1 Amtshaftungsgesetz. Wir werden das als MFG nicht hinnehmen, wir werden gegen diese 3G-Regel und auch gegen einen Lockdown für Ungeimpfte, wenn der kommen sollte, einen Individualantrag, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Wir werden auch und wir haben bereits dazu unseren Rechtsanwalt bereits dazu beauftragt eine Sachverhaltsbekanntgabe an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, wegen des Verdachtes der schweren Nötigung des Landzwanges, des Amtsmissbrauches. Ich habe auch in diesem Zusammenhang bereits am 11.10. dieses Jahres einen Brief an die Sozialpartner gerichtet und die Sozialpartner ersucht, die evidenzbasierten Grundlagen zu nennen und nachzuweisen. Die Rechtsgrundlagen für 3G zu nennen und nachzuweisen. Meine Schreiben an die Sozialpartner sind unbeantwortet geblieben bis heute. Lediglich die Wirtschaftskammer hat mir geantwortet, aber ist auf meine Fragen und auf meine Argumente nicht im Geringsten eingegangen, geschweige denn, dass irgendwelche Nachweise vorgelegt worden wären. So viel zur Rechtslage.“ Verehrte Zuseher, sollten Sie in irgendeiner Weise von der 3G-Regel nun auch noch am Arbeitsplatz betroffen sein, nutzen Sie die Informationen dieser Pressekonferenz nach Ihren Möglichkeiten und verbreiten Sie bitte auch diese Sendung – am besten gleich heute.
von cha. doa.