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15.05.2020 | www.kla.tv/16408
Meinung ungeschminkt, heute mit der Zuschrift eines Rechtsanwalts an Kla.TV über die rechtlichen Grundlagen der angeordneten Maßnahmen von COVID-19. Am 7. April schickte der Rechtsanwalt G. B. ein Schreiben an das BAG und bat darin um die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu COVID-19. Noch am Tag des Eingangs bekam er eine Antwort per E-Mail von Salome Ryf, Team Stabschef Taskforce COVID-19. Sie schrieb Folgendes: „Der Bundesrat ist von der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen überzeugt. Leider können wir nicht im Detail auf Ihre Fragen eingehen.“ Eine längere Antwort bekam er nicht. Um das Anliegen von ihm und vieler seiner Kollegen doch noch publik zu machen, sendet Kla.TV einige Auszüge aus seinem Schreiben. Sehr geehrte Damen und Herren […] Je länger die vom Bundesrat am 16. März 2020 angeordneten Maßnahmen – gestützt auf eine außerordentliche Lage nach dem Epidemiengesetz – andauern, desto wichtiger und drängender werden Fragen nach ihrer sachlichen Rechtfertigung. Es wird nicht mehr lange dauern, bis Betroffene anwaltlichen Rat einholen werden. Manch einer wird wissen wollen, ob er sich mit gerichtlichen Mitteln gegen die angeordneten Beschränkungen wehren kann. Für viele ist schon heute oder in absehbarer Zeit die wirtschaftliche Existenz aufgrund der drastischen Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit, nach Art. 27 BV, gefährdet. Grundrechte wie etwa das Recht auf persönliche Freiheit oder die Versammlungsfreiheit können nicht mehr ausgeübt werden. Zudem drohen gesundheitliche Risiken gerade wegen der medial geschürten Angst und Panik sowie der Verhinderung sozialer Kontakte, die für Menschen lebensnotwendig sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich unweigerlich die Frage, ob und wenn ja, wie lange die drastischen Einschränkungen der Grundrechte rechtmäßig sind. Alles staatliche Handeln unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundrechtseinschränkungen bedürfen einer sorgfältigen Güterabwägung. Entscheidend ist, ob die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor den Risiken durch COVID-19 ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind und ob sie auch im Sinne einer Abwägung der Vor- und Nachteile dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Sollte künftig sogar eine Impfpflicht angeordnet werden, wäre zudem die grundrechtlich verbürgte, körperliche und geistige Unversehrtheit, nach Art. 10 Abs. 2 BV, betroffen. In diesem Fall ist mit erheblichem Widerstand zahlreicher Menschen zu rechnen, die dann anwaltliche Unterstützung suchen werden, um sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Um mögliche Mandanten objektiv und sachgerecht beraten zu können, brauche ich zusätzliche Informationen, die Ihrem Internetangebot nicht zu entnehmen sind. Andernfalls ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen schwer zu beurteilen. Weiter hat er dem BAG dreizehn sachliche Fragen gestellt. Unter anderem Folgende: - Wodurch unterscheidet sich SARS-CoV-2 von anderen Grippeviren (einschließlich Coronaviren) der Vergangenheit? Warum ist COVID-19 so außerordentlich gefährlich, dass im Gegensatz zu Grippeepidemien der Vergangenheit beispiellos einschränkende Maßnahmen getroffen wurden? Seine weiteren Fragen sind an diese Sendung angehängt. Abschließend bleibt somit die Frage, ob alleine die Überzeugung des Bundesrates dafür ausreicht zu bestimmen, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind oder ob es dazu auch sachliche Argumente braucht? 1. Sie sprechen im heutigen Situationsbericht zunächst von COVID-19-Erkrankungsfällen und im nächsten Satz von 22.242 laborbestätigten Fällen. Verwenden Sie die beiden Begriffe synonym? Handelt es sich um 22.242 Fälle mit Krankheitssymptomen oder handelt es sich um 22.242 positiv getestete Fälle, unabhängig von allfälligen Krankheitssymptomen? 2. Laut Situationsbericht sind in der Schweiz bisher 641 Personen gestorben, die im Labor positiv auf COVID-19 getestet worden waren, wobei der Altersmedian bei 83 Jahren lag. Von den 620 verstorbenen Personen, für welche vollständige Daten vorhanden sind, litten 98 % an mindestens einer Vorerkrankung. Wie stellen Sie sicher, dass die gestorbenen Personen an und nicht nur mit COVID-19 (tatsächlich aber wegen einer oder mehrerer Vorerkrankungen) gestorben sind? 3. Gibt es im ersten Quartal 2020 irgendwelche Hinweise auf eine Übersterblichkeit in der Schweiz? Nach dem Bundesamt für Statistik starben 2017, 2018 und 2019 in der Schweiz jeweils etwa 67.000 Menschen pro Jahr. Das entspricht monatlich rund 5.590 Todesfällen (ohne Berücksichtigung jahreszeitlich bedingter Schwankungen). Die 641 Toten im Zusammenhang mit COVID-19 seit 24. Februar 2020 deuten nicht ohne Weiteres auf eine Übersterblichkeit hin. Verglichen mit der durchschnittlichen Lebenserwartung in der Schweiz (2018 laut Bundesamt für Statistik etwa 83,5 Jahre) fällt auch der genannte Altersmedian von 83 Jahren nicht aus dem Rahmen. 4. Wodurch unterscheidet sich SARS-CoV-2 von anderen Grippeviren (einschließlich Coronaviren) der Vergangenheit? Warum ist COVID-19 so außerordentlich gefährlich, dass im Gegensatz zu Grippeepidemien der Vergangenheit beispiellos einschränkende Maßnahmen getroffen wurden? 5. Ist der in der Schweiz verwendete Test auf SARS-CoV-2 als mutmaßlichem Erreger von COVID-19 validiert und wenn ja, wie? 6. Basiert der in der Schweiz verwendete Coronavirustest auf PCR [Erklärung: Polymerase-Kettenreaktion ist eine Methode, um Erbsubstanz außerhalb eines lebenden Organismus zu vervielfältigen]? Wenn ja, erläutern Sie bitte die gewählte Funktions- und Vorgehensweise. In der Regel liefert die PCR kein positives/negatives Ergebnis, sondern lediglich die Anzahl der Zyklen, die zum Nachweis von genetischem Material erforderlich sind. Die Einteilung in positiv und negativ hängt davon ab, welche Anzahl von Zyklen von den Testern für ein positives Ergebnis gewählt wird. 7. Falls in der Schweiz ein anderer Coronavirustest verwendet wird, nennen Sie ihn bitte und schildern seine Funktionsweise. 8. Wie zuverlässig sind die verwendeten Tests? Wie häufig sind falsche Ergebnisse? 9. Wie ist sichergestellt, dass ein positives Testergebnis nicht aus einer anderen Quelle stammt, z.B. Zellen oder Zellbestandteilen des Patienten, Bakterien, Pilze usw.? Ohne Reinigung und Charakterisierung der Viruspartikel kann ein Test kein Beweis dafür sein, dass ein Virus vorhanden ist (mangelnde Spezifizierung). 10. Das Epidemiengesetz regelt nach Art. 1 den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Maßnahmen vor. Wie haben Sie die Übertragbarkeit und Pathogenität von COVID-19 festgestellt? 11. Sind für das Virus SARS-CoV-2 die von Robert Koch aufgestellten Forderungen erfüllt, damit es als Erreger einer bestimmten Krankheit bezeichnet werden darf? Die vier Kochschen Postulate müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein, um zu beweisen, dass ein obligat pathogener Mikroorganismus der Erreger einer Infektionskrankheit ist. a. Der Erreger oder Mikroorganismus (z.B. Virus) kann aus dem erkrankten Individuum in eine Reinkultur überführt werden (gezüchtet). b. Der Mikroorganismus muss in allen Krankheitsfällen gleicher Symptomatik entdeckt werden können, bei gesunden Individuen jedoch nicht. c. Ein vorher gesundes Individuum zeigt nach Infektion mit dem Mikroorganismus aus der Reinkultur dieselben Symptome wie das, aus dem der Mikroorganismus ursprünglich stammt. d. Der Mikroorganismus kann aus den so infizierten und erkrankten Individuen wieder in eine Reinkultur überführt werden. 12. Falls die Kochschen Postulate erfüllt sein sollten, nennen Sie bitte Studien, die einwandfrei belegen, dass das Virus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde (vollständige Reinigung, Isolierung und Bestimmung der biochemischen Eigenschaften plus elektronenmikroskopische Aufnahme). 13. Bitte nennen Sie Studien, die einwandfrei belegen, dass SARS-CoV-2 krankmachend ist (und nicht andere Faktoren den Krankheitsverlauf zumindest mitbestimmen).
von sak