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Diskussion um Masken-Urteil aus Weimar: Ich spreche Klartext!
Derzeit gibt es rege Diskussionen um den Masken-Beschluss aus Weimar: Das Verwaltungsgericht Weimar, sowie das Amtsgericht aus Leipzig haben ebenfalls dazu Stellung bezogen! Warum deren Aussagen und Entscheidungen keinerlei Bedeutung haben, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers in diesem Video!
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Derzeit gibt es viele Diskussionen um den Maskenbeschluss des Familiengerichtes aus Weimar. Vor allen Dingen hat das Verwaltungsgericht Weimar hierzu Stellung bezogen, und auch das Amtsgericht Leipzig hat versucht, mit einer überbordenden Kostenentscheidung, dort Knüppel zwischen die Beine geworfen. Warum diese beiden Entscheidungen keinerlei Bedeutung haben für unsere Anträge unserer Mandanten, verrate ich in diesem Video.
Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Markus Mingers von der Kölner Verbraucherrechtskanzlei, ‘Mingers Rechtsanwälte‘. Sollte dir dieses Video gefallen, dann lass ein Abo da, läute die Glocke, dann bekommst du immer Nachrichten wenn´s neue Videos von uns gibt. Tausende von Mails haben wir bekommen in den letzten Wochen, seitdem es die Entscheidung gab des Familiengerichts aus Weimar. Dort wurde ja beschlossen, dass die Schüler keine Masken tragen müssen, keinen Abstand halten müssen, dass sie Präsenzunterricht geniessen, und auch keine Tests machen müssen. Nunmehr sind viele Leute, die uns angeschrieben haben, verunsichert. Wir haben zunächst einmal einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar. Dieses Verwaltungsgericht hat die Maskenpflicht bestätigt, und hat behauptet, dass das Familiengericht keinerlei Befugnis habe, Anordnungen gegenüber Behörden usw. und Träger öffentlicher Gewalt zu treffen. Von daher sei nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Das ist eine Meinung, die man so vertreten kann. Das hab ich auch in bisherigen Videos so gesagt, dass man auf der einen Seite das Verwaltungsrecht hat, die dann gegen diese Allgemeinverfügungen vorgehen, auf der anderen Seite das Familiengericht. Wir haben aber auch schon selbst einige Entscheidungen zu Gunsten unserer Mandanten durchfechten können. Da haben eben die Familienrichter gesagt: Wir nehmen diese Anregung nach § 16,66 BGB ernst, nehmen uns dieser Sache an, weil das Kindeswohl ernsthaft gefährdet ist durch die nachhaltigen Corona-Auflagen. Und Familienrichter haben durchaus das Recht, sich hierfür zuständig zu erklären und hier auch selbständig zu entscheiden.
Von daher hat der Richterspruch des Verwaltungsgerichts aus Weimar überhaupt nichts damit zu tun, mit der Entscheidung des Familiengerichts in Weimar. Diese bleibt bestehen, bis evtl. die nächste Instanz – und das wäre hier das OLG-Thüringen – diese aufgehoben hat. Solange bleibt diese Entscheidung in Kraft. Und diese Entscheidung und auch die Argumentationsstruktur hat dazu geführt, dass wir schon vielen Eltern helfen konnten. Das heißt, Verwaltungsgericht Weimar hat nichts damit zu tun, keinerlei Rechtsbindungswirkung.
Das zweite Urteil was durch die Gazetten geisterte und teilweise auch auf Plattformen völlig falsch berechnet und interpretiert wurde, war der Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Leipzig. Hier haben Eltern einen Antrag gestellt, für alle Kinder einer Schule – genau so, keine Masken, kein Testen, kein Abstand, usw. – und hier hat das Amtsgericht Leipzig einen Kostenbeschluss gefasst. Nämlich, hat gesagt: „Hier wurde ja der Antrag gestellt, für 350 Kinder, also berechnen wir 350 x 4000 Euro, also Wert, Streitwert 1,4 Mio., wonach die Gerichtskosten bemessen werden.
Dann geisterte durch die Gazetten, dass hier angeblich 18.000 Euro Kosten den Leuten aufgebürdet werden. Das ist Quatsch! Denn, zum Einen gibt es hier keine drei Geschäftsgebühren, sondern nur 0,5 Geschäftsgebühr und im Familienrecht ist der Streitwert gedeckelt auf 500.000. Das heißt, max. 1768 Euro, die hier zu zahlen sind. Aber – hier der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig krankt hier, denn hier wurde der Streitwert tatsächlich auf 1,4 Mio. festgesetzt – der Verfahrenswert – hier hat man die Deckelung vergessen, von 500.000 und man hat im ersten Satz bereits gesagt, dass das Gericht zunächst darauf hinweist, dass es kein Verfahren gem. 16, 66 ff. BGB Bezug auf alle weiteren Schulkinder, eingeleitet hat und auch nicht einleiten wird. Und das heißt, das Familiengericht hier bei der Auffassung, dass nur die Antragsteller selber eine Bindungswirkung erzielen können, gleichzeitig wird aber der Verfahrenswert hier auf alle Schüler in der Schule festgelegt. Darüber hinaus ist es so, dass der Regelstreitwert 5.000 Euro beträgt und weil wir uns hier im einstweiligen Verfahren befinden, in der Regel 2.500 Euro. Daher stellen wir für unsere Mandanten immer nur den Antrag für die Kinder unserer Mandanten, damit so etwas nicht passieren kann. Dann haben wir hier eine halbe Gerichtskosten-gebühr auf Basis 2.500 Euro wegen der einstweiligen Anordnung und dann betragen die Gerichtskosten sage und schreibe: 59,50 Euro.
Das heißt, auch hier stellt dieser Hinweis (Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, der inhaltlich und juristisch falsch ist und in der Presse auch noch völlig falsch dargestellt wurde, weil hier von falschen Zahlen ausgegangen wurde) einen Maximalschaden dar, von – was habe ich eben ausgerechnet – 17,68 Euro und nicht knapp 20.000 Euro. Und das kann bei den Anträgen, die wir stellen, nicht passieren, weil wir nicht für viele Kinder stellen, weil das nicht geht, sondern nur für die Kinder unserer Mandanten und dann kann so eine Multiplikation nicht vorkommen und wenn der Richter dann auch noch richtig rechnen kann, haben wir 59,50 Euro Gerichtskosten, die hier das Maximalrisiko sind. Wenn man sich also mit den Sachen ein bisschen tiefgehender beschäftigt, dann sieht man, dass da weniger dahinter steckt. Es wird sowohl von den Leuten, die gerne sich gegen die Corona-Maßnahmen wenden, mittlerweile überzogen, auch juristisch falsch argumentiert auch von vielen Anwaltskollegen, die sich als Corona-Leugner, Querdenker, kritische Anwälte, Paten usw. bezeichnen, auch da sind juristisch viele Sachen falsch dargestellt, das muss ich mittlerweile hier so deutlich sagen. Auf der anderen Seite natürlich auch versuchen viele regierungsfreundliche Richter hier den Leuten, den „Garaus zu machen“, auch hier durch falsche Entscheidung. Darum bemühen wir (uns) auf diesem Kanal stets um Objektivität. Ihr kennt meine Ansicht, ihr wisst, dass ich auch grundsätzlich juristisch sehr kritisch bin, was das Infektionsschutzgesetz angeht, was die Verhältnismäßigkeit angeht und was den massiven Eingriff in die Grundrechte angeht, aber wir müssen hier insgesamt die Sache wirklich objektiv betrachten und hier denke ich, haben wir so bisschen zur Aufklärung beigetragen. Wir sehen uns wie immer vor Gericht.
Sendungstext
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01.05.2021 | www.kla.tv/18636
Derzeit gibt es viele Diskussionen um den Maskenbeschluss des Familiengerichtes aus Weimar. Vor allen Dingen hat das Verwaltungsgericht Weimar hierzu Stellung bezogen, und auch das Amtsgericht Leipzig hat versucht, mit einer überbordenden Kostenentscheidung, dort Knüppel zwischen die Beine geworfen. Warum diese beiden Entscheidungen keinerlei Bedeutung haben für unsere Anträge unserer Mandanten, verrate ich in diesem Video. Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Markus Mingers von der Kölner Verbraucherrechtskanzlei, ‘Mingers Rechtsanwälte‘. Sollte dir dieses Video gefallen, dann lass ein Abo da, läute die Glocke, dann bekommst du immer Nachrichten wenn´s neue Videos von uns gibt. Tausende von Mails haben wir bekommen in den letzten Wochen, seitdem es die Entscheidung gab des Familiengerichts aus Weimar. Dort wurde ja beschlossen, dass die Schüler keine Masken tragen müssen, keinen Abstand halten müssen, dass sie Präsenzunterricht geniessen, und auch keine Tests machen müssen. Nunmehr sind viele Leute, die uns angeschrieben haben, verunsichert. Wir haben zunächst einmal einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar. Dieses Verwaltungsgericht hat die Maskenpflicht bestätigt, und hat behauptet, dass das Familiengericht keinerlei Befugnis habe, Anordnungen gegenüber Behörden usw. und Träger öffentlicher Gewalt zu treffen. Von daher sei nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Das ist eine Meinung, die man so vertreten kann. Das hab ich auch in bisherigen Videos so gesagt, dass man auf der einen Seite das Verwaltungsrecht hat, die dann gegen diese Allgemeinverfügungen vorgehen, auf der anderen Seite das Familiengericht. Wir haben aber auch schon selbst einige Entscheidungen zu Gunsten unserer Mandanten durchfechten können. Da haben eben die Familienrichter gesagt: Wir nehmen diese Anregung nach § 16,66 BGB ernst, nehmen uns dieser Sache an, weil das Kindeswohl ernsthaft gefährdet ist durch die nachhaltigen Corona-Auflagen. Und Familienrichter haben durchaus das Recht, sich hierfür zuständig zu erklären und hier auch selbständig zu entscheiden. Von daher hat der Richterspruch des Verwaltungsgerichts aus Weimar überhaupt nichts damit zu tun, mit der Entscheidung des Familiengerichts in Weimar. Diese bleibt bestehen, bis evtl. die nächste Instanz – und das wäre hier das OLG-Thüringen – diese aufgehoben hat. Solange bleibt diese Entscheidung in Kraft. Und diese Entscheidung und auch die Argumentationsstruktur hat dazu geführt, dass wir schon vielen Eltern helfen konnten. Das heißt, Verwaltungsgericht Weimar hat nichts damit zu tun, keinerlei Rechtsbindungswirkung. Das zweite Urteil was durch die Gazetten geisterte und teilweise auch auf Plattformen völlig falsch berechnet und interpretiert wurde, war der Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Leipzig. Hier haben Eltern einen Antrag gestellt, für alle Kinder einer Schule – genau so, keine Masken, kein Testen, kein Abstand, usw. – und hier hat das Amtsgericht Leipzig einen Kostenbeschluss gefasst. Nämlich, hat gesagt: „Hier wurde ja der Antrag gestellt, für 350 Kinder, also berechnen wir 350 x 4000 Euro, also Wert, Streitwert 1,4 Mio., wonach die Gerichtskosten bemessen werden. Dann geisterte durch die Gazetten, dass hier angeblich 18.000 Euro Kosten den Leuten aufgebürdet werden. Das ist Quatsch! Denn, zum Einen gibt es hier keine drei Geschäftsgebühren, sondern nur 0,5 Geschäftsgebühr und im Familienrecht ist der Streitwert gedeckelt auf 500.000. Das heißt, max. 1768 Euro, die hier zu zahlen sind. Aber – hier der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig krankt hier, denn hier wurde der Streitwert tatsächlich auf 1,4 Mio. festgesetzt – der Verfahrenswert – hier hat man die Deckelung vergessen, von 500.000 und man hat im ersten Satz bereits gesagt, dass das Gericht zunächst darauf hinweist, dass es kein Verfahren gem. 16, 66 ff. BGB Bezug auf alle weiteren Schulkinder, eingeleitet hat und auch nicht einleiten wird. Und das heißt, das Familiengericht hier bei der Auffassung, dass nur die Antragsteller selber eine Bindungswirkung erzielen können, gleichzeitig wird aber der Verfahrenswert hier auf alle Schüler in der Schule festgelegt. Darüber hinaus ist es so, dass der Regelstreitwert 5.000 Euro beträgt und weil wir uns hier im einstweiligen Verfahren befinden, in der Regel 2.500 Euro. Daher stellen wir für unsere Mandanten immer nur den Antrag für die Kinder unserer Mandanten, damit so etwas nicht passieren kann. Dann haben wir hier eine halbe Gerichtskosten-gebühr auf Basis 2.500 Euro wegen der einstweiligen Anordnung und dann betragen die Gerichtskosten sage und schreibe: 59,50 Euro. Das heißt, auch hier stellt dieser Hinweis (Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, der inhaltlich und juristisch falsch ist und in der Presse auch noch völlig falsch dargestellt wurde, weil hier von falschen Zahlen ausgegangen wurde) einen Maximalschaden dar, von – was habe ich eben ausgerechnet – 17,68 Euro und nicht knapp 20.000 Euro. Und das kann bei den Anträgen, die wir stellen, nicht passieren, weil wir nicht für viele Kinder stellen, weil das nicht geht, sondern nur für die Kinder unserer Mandanten und dann kann so eine Multiplikation nicht vorkommen und wenn der Richter dann auch noch richtig rechnen kann, haben wir 59,50 Euro Gerichtskosten, die hier das Maximalrisiko sind. Wenn man sich also mit den Sachen ein bisschen tiefgehender beschäftigt, dann sieht man, dass da weniger dahinter steckt. Es wird sowohl von den Leuten, die gerne sich gegen die Corona-Maßnahmen wenden, mittlerweile überzogen, auch juristisch falsch argumentiert auch von vielen Anwaltskollegen, die sich als Corona-Leugner, Querdenker, kritische Anwälte, Paten usw. bezeichnen, auch da sind juristisch viele Sachen falsch dargestellt, das muss ich mittlerweile hier so deutlich sagen. Auf der anderen Seite natürlich auch versuchen viele regierungsfreundliche Richter hier den Leuten, den „Garaus zu machen“, auch hier durch falsche Entscheidung. Darum bemühen wir (uns) auf diesem Kanal stets um Objektivität. Ihr kennt meine Ansicht, ihr wisst, dass ich auch grundsätzlich juristisch sehr kritisch bin, was das Infektionsschutzgesetz angeht, was die Verhältnismäßigkeit angeht und was den massiven Eingriff in die Grundrechte angeht, aber wir müssen hier insgesamt die Sache wirklich objektiv betrachten und hier denke ich, haben wir so bisschen zur Aufklärung beigetragen. Wir sehen uns wie immer vor Gericht.
von Mingers. Rechtsanwälte