"Ergänzende Sendungen zu diesem Thema:
SOS-Notruf: Impfpflicht trotz 10.000er Toter nach Covid-Impfspritze? www.kla.tv/20899 Deutscher Bundestag beschließt Impfpflicht – Stimmen für eine freie Impfentscheidung www.kla.tv/20964 Impfpflicht in Deutschland – Pflege für Aufklärung zeigt Gesicht! www.kla.tv/21072 |
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26.08.2022 | www.kla.tv/23437
Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ist in Deutschland im April 2022 gescheitert. Vor allem die milde Omikron-Variante des Coronavirus und die geringe Schutzwirkung der Impfungen haben zu diesem Ergebnis geführt. Für viele Menschen war es eine große Erleichterung, in dieser Frage weiterhin freiwillig entscheiden zu können. Jedoch gilt dies nicht für alle Menschen in Deutschland. Denn eine Impfpflicht existiert weiterhin. Diese besteht unter dem Deckmantel der „einrichtungsbezogenen Nachweispflicht“ in Deutschland seit dem 15.3.2022. Während diese in einigen Teilen Deutschlands, wie Bayern, aus gutem Grund ausgesetzt oder nicht kontrolliert wird, ist in anderen Teilen Deutschlands, z.B. in Niedersachsen, die Sorge um angedrohtes Bußgeld oder ein Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbotes groß. Gleichzeitig findet diese Tatsache in den Medien wenig Beachtung, sodass große Teile der Bevölkerung nicht wissen, dass es diese überhaupt oder noch gibt. Andere denken, es beträfe nur die Pflegeberufe, dabei sind weit mehr Berufsgruppen betroffen. Laut § 20a des Infektionsschutzgesetzes müssen „Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfügen: 1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind: a) Krankenhäuser, b) Einrichtungen für ambulantes Operieren, c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, d) Dialyseeinrichtungen, e) Tageskliniken, f) Entbindungseinrichtungen, g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind, h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, k) Rettungsdienste, l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation, o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, 2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, 3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere: a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.“ Darunter fallen auch alle Beschäftigten in Therapiepraxen wie Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Osteopathen, Logopäden u.v.m. Betroffen sind zudem alle in diesen Einrichtungen arbeitenden Reinigungskräfte, SekretärInnen, Hausmeister etc. All diese Menschen müssen sich nach § 22a IfSG bereits grundsätzlich zweimal – ab dem 1. Oktober 2022 sogar schon dreimal – gegen Corona impfen lassen, wollen sie ihren Beruf weiter ausüben. Wollen sie das nicht, muss der Arbeitgeber sie beim Gesundheitsamt melden. Dieses fordert daraufhin die Betroffenen auf, bis zu einer festgesetzten Frist einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Gleichzeitig wird mit einem Betretungsverbot und teilweise mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € gedroht. Es folgen weitere Mahnungen und Aufforderungen, einen Nachweis vorzulegen. Bevor möglicherweise ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, findet eine schriftliche Anhörung statt. Auch der Arbeitgeber wird angehört. Danach wägt das Gesundheitsamt ab, ob ein Beschäftigungs- oder Betretungsverbot erfolgen kann. Kommt das Gesundheitsamt nicht – etwa durch die Schilderungen des Arbeitgebers – zu der Überzeugung, dass die betroffene Person z.B. aus Gründen der Versorgungssicherheit unabdingbar für die Einrichtung ist, wird es ein Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbot aussprechen. Dies setzt die Betroffenen akut unter Druck. Viele lassen sich aus Angst vor Jobverlust oder durch den sozialen und finanziellen Druck impfen. Bei vielen, die sich gegen die Impfung entschieden haben, wurden Arbeitsverträge nicht verlängert, folgten unbezahlte Freistellungen von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber sogleich ganz gesetzestreu ihre vermeintliche Pflicht erfüllten, und jungen Menschen ohne Impfung wird ein Beruf im Gesundheitswesen von vornherein unmöglich gemacht. Darüber hinaus ist ein Wechsel der Arbeitsstelle für Ungeimpfte (ohne Nachweis) seit dem 15. März nicht mehr möglich, da die Arbeitgeber sie nicht einstellen dürfen. Wie kann es sein, dass Geimpfte, aber positiv Getestete aufgrund von Personalmangel arbeiten dürfen, während Ungeimpfte, negativ getestet, nicht arbeiten dürfen? Dabei sagt selbst das RKI, dass eine Impfung weder einen ausreichenden Selbst- noch Fremdschutz bietet. Hierbei handelt es sich somit um massive Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) wird hier beschnitten. Die finanziellen Einbußen, der persönliche Verlust beim Verlieren des Arbeitsplatzes sowie auch der mögliche soziale Abstieg dieser Menschen finden im Infektionsschutzgesetz keinen Raum und müssen von den Betroffenen hingenommen werden. Diese offensichtliche Diskriminierung ist jedoch noch nicht als solche definiert, weil es im entsprechenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dazu noch keine Angaben gibt. Diskriminierung auf Grund des Gesundheitsstatus existiert so noch nicht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und kann daher nicht als rechtliche Grundlage geltend gemacht werden. Tatsächlich steht auf der Bundesseite: „Der Impfstatus als solcher und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützte Eigenschaft bzw. kein gesetzlich verbotener Unterscheidungsgrund.“ Erschwerend kommt hinzu, dass es ohnehin einen massiven Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich gibt, durch den die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung akut gefährdet ist. Nun werden arbeitswillige Fachkräfte disqualifiziert. Besonders im unmittelbaren Berufsalltag zeigt sich, wie sehr diese verhängte Maßnahme am wirklichen Bedürfnis der Bevölkerung vorbei geht. So lehnen viele Kliniken die Impfpflicht ab und bitten, ihre ungeimpften Mitarbeiter nicht vorzeitig zu kündigen, sondern abzuwarten, was das Gesundheitsamt entscheidet. Auch aus Fachkreisen werden die Stimmen immer lauter, die einrichtungsbezogene Nachweispflicht schnellstens zu beenden. Dazu der Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste Bernd Meurer: „Der Bundestag hat sich im Frühjahr nach umfassender Beratung gegen eine allgemeine Impfpflicht ausgesprochen. Spätestens seitdem ist niemandem mehr zu erklären, warum Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen mit großem Aufwand und unter Androhung drastischer Konsequenzen zu einer Impfung gezwungen werden.“ Auch die „Deutsche Stiftung Patientenschutz“ hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht als „Scheinsicherheit“ und als „Verwaltungsmonster“ kritisiert. Die Politik verbinde überzogene Erwartungen mit dieser Impfpflicht, sagte Vorstand Eugen Brysch. Bei der derzeitigen Virusvariante hätten die Impfstoffe ihre Grenzen. Diesen Stimmen aus der medizinischen Fachwelt schließen sich auch immer mehr Politiker an. So das sächsische Sozialministerium: „[…] Das Sozialministerium hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer kritisch gesehen, gerade mit Blick auf die Versorgungssicherheit, aber auch auf den enormen Verwaltungsaufwand bei den Gesundheitsämtern und in den Einrichtungen. Eine Verlängerung der Teil-Impfpflicht über Ende 2022 hinaus lehnen wir ab. Wir sind dazu bereits seit längerem in Abstimmung mit den anderen Bundesländern.“ Aufgrund dieser Fakten ist es unverständlich und verantwortungslos, an dieser Impfpflicht weiterhin festzuhalten und diese nicht sofort zu stoppen. Im aktuellen Vorschlag für die Fortsetzung des Infektionsschutzgesetzes untermauerte der Gesundheitsminister Karl Lauterbach jedoch das Fortbestehen der „einrichtungsbezogenen Nachweispflicht“ bis mindestens 31.12.2022. Berichte Betroffener: Ergotherapeutin, 32 Jahre: „Ich arbeitete in einer Einrichtung für Menschen mit chronischer seelischer Behinderung. Ich liebe meine Arbeit. Aufgrund meines Impfstatus und der bestehenden einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht wurde mein Arbeitsvertrag, der am 1.5.2022 auslief, nicht verlängert. Dabei schätzt der Arbeitgeber meine Arbeit sehr und versprach bei der Entlassung, dass er mich gerne wieder zum 1.1.2023 einstellen wird, wenn die Impfpflicht aufgehoben wird. Bis dahin kann ich nun nicht mehr in meinem Beruf arbeiten.“ Medizinische Fachangestellte (MFA), 26 Jahre: „Als leitende Angestellte einer großen orthopädisch-unfallchirurgischen Praxis mit über 20 Angestellten wurde mir nach fast neun Jahren erfolgreicher und glücklicher Zusammenarbeit nun leider gekündigt. Der Grund: Ich habe kein gutes Gefühl bei der Covid-19 Impfung und lasse mich somit nicht impfen. Weder für die Chefs noch für mich eine leichte Entscheidung. Die Arbeit mit Menschen und mit dem gesamten Team habe ich geliebt und mit viel Engagement ausgeübt. Mit einer ehrenvollen Abschiedsfeier und den Worten meines Chefs: „Dass Sie jetzt gehen müssen, ist meine größte Niederlage seit 20 Jahren!“ wurde ich verabschiedet. Nun ist der Wiedereinstieg in diesen tollen Beruf leider zurzeit nicht möglich.“ Gesundheits- und Krankenpfleger, 38 Jahre: „Ich arbeite in einem großen Krankenhaus. Als Familienvater und Hauptverdiener muss ich nun nach dem dritten Brief des Gesundheitsamtes bangen, dass dieses mir ein Tätigkeitsverbot auferlegt. Falls dies der Fall ist, muss meine Familie mit Arbeitslosengeld und staatlicher Unterstützung versuchen „über die Runden“ zu kommen bis das Gesetz ausläuft. Sollte es verlängert werden, muss ich mir eine neue berufliche Existenz aufbauen in einem Beruf, den ich nicht erlernt habe.“ Medizinische Fachangestellte (MFA), 19 Jahre: „Ich habe 2019 meine Ausbildung in einer Sportorthopädie begonnen und hatte sehr viel Freude dabei. Das Arbeiten mit dem Team und den Chefs war von Anfang an harmonisch. So habe ich mich innerhalb kürzester Zeit zu einer selbstständigen und wichtigen Kraft in der Praxis entwickelt und es wurde mir von meinen Chefs angeraten, die Ausbildung auf 2 1/2 Jahre zu verkürzen. Mir wurde ausdrücklich versprochen, dass sie mich – unabhängig von den Prüfungsergebnissen – nach der Ausbildung übernehmen. Durch meine Entscheidung gegen eine Covid-19-Impfung platzte dieser Traum. Nach längeren Gesprächen bekam ich zumindest noch für zwei Monate einen Anschlussvertrag. Jetzt ist mir das Arbeiten in meinem gerade frisch erlernten Beruf erstmal nicht mehr möglich.“
von wie./ts./je.
Die Bundesregierung: „Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen beschlossen“ www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/einrichtungsbezogene-impfpflicht-1990672
Antidiskriminierungsstelle des Bundes „Einschränkungen für nicht Geimpfte“ https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/projekte/Corona/geimpft_genesen/geimpft_genesen_node.html
Südkurier Klinik-Personal darf jetzt trotz Corona-Infektion arbeiten: Was hinter der Regelung steckt (22.7.2022) https://www.suedkurier.de/baden-wuerttemberg/pfleger-und-aerzte-duerfen-mit-corona-arbeiten-virologe-warnt;art417930,11223259
RND (RedaktionsNetzwerkDeutschland) Gina Henning: „Gesundheitsverbände fordern Aufhebung der Teilimpfpflicht“ (28.7.2022) https://www.rnd.de/gesundheit/corona-teilimpflicht-in-der-pflege-gesundheitsverbaende-fuer-aufhebung-ZYYQ2WVQNVBARPJPU24T5WJZS4.html
WELT „Patientenschutz kritisiert einrichtungsbezogene Impfpflicht“ (15.3.2022) https://www.welt.de/regionales/nrw/article237563697/Patientenschutz-kritisiert-einrichtungsbezogene-Impfpflicht.html
MDR-AKTUELL „Wegen Personalmangel – Sachsen gegen Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ (2.8.2022) https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/corona-impfpflicht-pflege-widerstand-verlaengerung-100.html